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Altes Recht 1. Voraussetzungen: Wenn das FamG das Sorgerecht einem Elternteil übertragen hat und sodann dessen Sorgerecht nach § 1673 BGB (wegen nicht mehr voller Geschäftsfähigkeit) oder nach § 1674 BGB (nach Feststellung) dauerhaft ruht. Damit keine Sorgerechtslücke entsteht, wird die Entscheidung des VormG erst mit der Entscheidung des FamG wirksam, Büdenbender FuR 1996,300. 2. Regelungsinhalt: Grds. ist das Sorgerecht dem anderen Elternteil zu übertragen (§ 1678 II BGB), soweit nicht das Kindeswohl eine Übertragung auf Dritte (§ 1671 V BGB) erfordert. 3. Verfahren: Das Abänderungsverfahren ist ein isoliertes FGG-Verfahren (dazu) mit der Möglichkeit vorläufiger (dazu) Anordnungen. [...]
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