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(>§ 1671 im Kontext) Eine Entscheidung nach § 1671 I BGB ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1) Nur wenn die Sorge derzeit beiden Elternteilen zusteht: (a) Gesetzeslage: "Leben Eltern .. und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, .." (§ 1671 I 1 BGB). (b) Bedeutung: Das ist Voraussetzung für die Zulässigkeit. Dies gilt entsprechend, wenn bereits Teile der Sorge gerichtlich übertragen wurden und nun weitere Teile aus der gemeinsamen Sorge herausgenommen werden sollen, Schwab FamRZ 1998,461. Ansonsten wäre nur ein Antrag nach § 1696 BGB (dazu) möglich. Eine Übertragung der Sorge durch vorläufigen EA-Vergleich steht einer Entscheidung nach § 1671 BGB nicht entgegen und führt nicht zu § 1696 BGB (dazu), OLG Köln DRsp 2013/5827. (c) Besteht gemeinsame Sorge? >Dazu. Auch nach Sorgeerklärung (dazu), OLG Köln DRsp 2009/27523 = FamRZ 2010,906. Auch nach gerichtlicher Übertragung der Mitsorge (dazu). Nur soweit das Kind (dazu) der [...]
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