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(>Bestandteile der Sorge) (>§ 1671 im Kontext) 1. Ist bereits der Antrag beschränkbar? a. Gesetzeslage: ".. so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt" (§ 1671 I 1 BGB). b. Bedeutung: Der Antrag kann sich richten auf die gesamte Sorge oder auf Teile (dazu) der Sorge (dann würde es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge bleiben). Die Sorge kann theoretisch beliebig untergliedert werden, Rahm/ Künkel IIIB R.612. Für die Praxis am wichtigsten ist die isolierte Übertragung des Rechts der Aufenthaltsbestimmung, aber dieser Teilaspekt könnte auch als einziger der gemeinsamen Sorge überlassen bleiben, OLG Hamm DRsp 1999/4739 = FamRZ 1999,393. Wenn eine Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt wird, darf das Gericht nur unter den Voraussetzungen von § 1666 BGB (dazu) weiter gehende Entscheidungen treffen, OLG Brandenburg DRsp 2008/10409 = FamRZ [...]
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