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(>Voraussetzungen / >Wenn der andere zustimmt) (>§ 1671 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Dem Antrag ist stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht" (§ 1671 I 2 (II) Nr.2 BGB). 2. Ist § 1671 I 2 (II) Nr.2 BGB ausgeschlossen? a. Wenn vorrangige Normen eingreifen: (a) § 1671 I 2 (II) Nr.1 BGB (dazu): Diese Vorschrift geht dann vor, wenn 1) die Eltern Übereinstimmung erklären und 2) das Kind jünger als 14 Jahre ist oder aber nicht widerspricht. (b) § 1628 BGB (dazu): Diese Vorschrift ist vorrangig bei einem Dissens lediglich in einer einzelnen Angelegenheit (hier: Taufe), BGH DRsp 2005/9021 = NJW 2005,2080 = FamRZ 2005,1167. Wenn die Meinung beider Elternteile akzeptabel ist, besteht kein Grund zu einer auch nur teilweisen Auflösung der gemeinsamen Sorge, AG Holzminden FamRZ 2002,560. b. Wenn die Übertragung das Kindeswohl gefährden würde [...]
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