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(>Erziehungseignung) 1. Bei Desinteresse an Wohl und Erziehung des Kindes: a. Grundsatz: Ja, Schwab FamRZ 1998,463, Vogel FPR 2005,65. Wer Termine beim Jugendamt unentschuldigt nicht wahrnimmt, begründet Zweifel daran, dass er sich seiner Elternpflichten bewusst ist, OLG Köln DRsp 2011/21190. Desinteresse allein reicht für eine vollständige Aufhebung der gemeinsamen Sorge ggf. noch nicht aus, OLG Köln DRsp 2012/16353. b. Wenn sich der Elternteil nur "zu passiv" verhält: Nein, OLG Frankfurt DRsp 1996/22932 LS = FamRZ 1996,889. Nein (denn eine Auflösung der gemeinsamen Sorge brächte hier keine Vorteile für das Kind), OLG Brandenburg DRsp 2007/2394. Dass sich der Vater in der Vergangenheit wenig um das bei der Mutter lebende Kind gekümmert hat, genügt auch für eine Teilübertragung nicht, OLG Köln DRsp 2011/15566. Wenn der Vater eine faktische Alleinsorge der Mutter akzeptiert hat, ist die gemeinsame Sorge aufrecht zu erhalten, wenn ihre Aufhebung keine [...]
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