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(>Erziehungseignung) 1. Grundsätze: a. Wenn die Eignung fehlt: Die beiderseitige Erziehungseignung ist eine Voraussetzung gemeinsamer Sorge, OLG Zweibrücken DRsp 1999/1388 = NJW 1998,3786 = FamRZ 1999,40, OLG Brandenburg DRsp 2008/10371 = FamRZ 2008,1474. Aus welchen Gründen die Erziehungseignung fehlt, ist unerheblich (da wegen des Kindeswohls kein Verschulden erforderlich ist), OLG Köln DRsp 2007/112. b. Wenn die Eignung abgesprochen wird: Wenn ein Elternteil die Erziehungskompetenz des anderen anzweifelt, wird die erforderliche Kooperation nicht möglich sein (dazu), OLG Brandenburg DRsp 2009/5345 = FamRZ 2009,1758. c. Fehlt die Eignung? Nur eine Feststellung schwerer Mängel der Erziehungseignung des anderen Elternteils rechtfertigt die Alleinsorge, AG Chemnitz DRsp 1999/4836 = FamRZ 1999,321. Häufige Abwesenheit ist als solche (dazu) kein Auflösungsgrund, AG Duisburg FamRZ 2001,1635. 2. Fallgruppen: a. Wenn vom Antragsgegner eine Gefahr für das Kind ausgeht: Eine [...]
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