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(>Ist dann § 1628 BGB vorrangig? / >Reicht eine teilweise Auflösung?) (>Wenn die Erziehungseignung fehlt) 2. Bei Streit um Aufenthalt/ Umgang / 3. Bei gewalttätigem Streit / 4. Bei Unterhaltsstreit 1. Bei mangelnder Kooperationswilligkeit oder -fähigkeit der Eltern: str.: a) Bei Uneinigkeit ist die gemeinsame Sorge eher aufzulösen (zumindest teilweise: >dazu): aa) Grundsatz: Kein Vorrang gemeinsamer Sorge: BT-Drs.13/4899 S.63, OLG Dresden DRsp 1999/4715 = FamRZ 1999,324. Eine gemeinsame Sorge ist nicht vorrangig, OLG Frankfurt DRsp 1999/4724 = FamRZ 1999,392, OLG Köln DRsp 2000/3463. Es gibt kein Regel-Ausnahme-Verhältnis, OLG Koblenz OLG Hamm DRsp 2002/6156, BGH DRsp 2008/3874 = FamRZ 2008,592 = NJW 2008,994, OLG München FamRZ 2012,1062. Es gibt keine Vermutung dafür, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl an besten entspreche, OLG Karlsruhe DRsp 2021/1460 = FamRZ 2021,688. Es kann keine "verordnete Gemeinsamkeit" geben, OLG Dresden DRsp 1999/9660 = [...]
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