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3. Konkurrenzfragen nach EG-VO 1. Sind BGB-/FamFG-Anträge zur elterlichen Sorge neben HKiEntÜ-Verfahren zulässig? a. Grundsätze: Nach Art.16 HKiEntÜ (Text) sind anhängige Sorge-Verfahren auszusetzen, sobald die Mitteilung vorliegt, dass es sich um einen Entführungsfall handelt. Vor dem Abschluss des Rückführungsverfahrens (dazu) ist den Gerichten des Aufenthaltsstaats eine eigene Entscheidung über die Sorge oder deren Änderung untersagt (Art.16 HKiEntÜ). Auch eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist blockiert, OLG Hamm DRsp 2000/4133 = FamRZ 2000,373. Eine bereits ergangene Entscheidung zur Sorge steht als solche der Rückführung nicht entgegen (Art.17 HKiEntÜ >Text). b. Wurde die Entführung "mitgeteilt"? Dabei muss es sich um einen ordnungsgemäßen Antrag nach dem HKiEntÜ handeln, AG Würzburg FamRZ 1998,1319; a.A.: eine formlose Mitteilung an das mit dem Sorgeverfahren befasste Gericht genügt, so Palandt[70.] Anh.zu EGBGB 24 R.75. [...]
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