Beim Umgang des nur biologischen Vaters: Entsprechende Geltung (§ 1686a II 1 BGB >Text).
Soll überhaupt Umgang stattfinden?
Nach welchen Grundsätzen wäre der Umgang auszugestalten?
-Abwägung (von Grundrechten) und Ermessen
-Abgrenzung zum Sorge-Wechselmodell
Welche Regelungen kommen in Betracht? (>Einschränkungen?)
-Generell:
-Ablehnung einer konkreten Festlegung?
-Genehmigung einer Vereinbarung (oder deren Aufhebung)
-Festlegung der Zeiten des persönlichen Umgangs (wann wie lange?)
-Regelung der Art und Weise des persönlichen Umgangs (Auflagen?)
-Wiederanbahnung von Kontakten
-Bei Kindern in Pflegefamilie o.ä.
-Verpflichtung zur Wahrnehmung des Umgangs?
-Anhalten zur Solidarität / Unterlassungsgebote
-Bei Bezugspersonen:
-Steht ihnen Umgang zu? (>ggf. Umfang?)
-Beim nur biologischen Vater: >Dazu.
-Bei Dritten:
-Welche Rechtsstellung haben sie?
Beschwerdeentscheidung:
Das Verbot der reformation in peius (dazu) gilt nicht: Wenn eine Abmilderung begehrt wird, kann die Einschränkung trotzdem verschärft werden, OLG Hamm DRsp 2017/4622 = FamRZ 2016,1097 LS.