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Gerichtliche Umgangsregelungen (§ 1684 III BGB)

(Ug/19)
Autor: Brückel

Beim Umgang des nur biologischen Vaters: Entsprechende Geltung (§ 1686a II 1 BGB >Text).

Soll überhaupt Umgang stattfinden?

-Einschränkung/Ausschluss

-Anbahnung des Umgangs

Nach welchen Grundsätzen wäre der Umgang auszugestalten?

-Abwägung (von Grundrechten) und Ermessen

-Abgrenzung zum Sorge-Wechselmodell  

Welche Regelungen kommen in Betracht?  (>Einschränkungen?)

-Generell:

-Ablehnung einer konkreten Festlegung?

-Genehmigung einer Vereinbarung (oder deren Aufhebung)

-Festlegung der Zeiten des persönlichen Umgangs (wann wie lange?)  

(>Wechselmodell?)

-Regelung der Art und Weise des persönlichen Umgangs (Auflagen?)

-Regelung sonstiger Kontakte

-Wiederanbahnung von Kontakten

-Bei Kindern in Pflegefamilie o.ä.  

-Verpflichtung zur Wahrnehmung des Umgangs?

-Anhalten zur Solidarität / Unterlassungsgebote

-Zu Auskünften

-Bei Bezugspersonen:

-Steht ihnen Umgang zu?  (>ggf. Umfang?)

-Beim nur biologischen Vater: >Dazu.

-Bei Dritten:

-Welche Rechtsstellung haben sie?

Beschwerdeentscheidung:

Das Verbot der reformation in peius (dazu) gilt nicht: Wenn eine Abmilderung begehrt wird, kann die Einschränkung trotzdem verschärft werden, OLG Hamm DRsp 2017/4622 = FamRZ 2016,1097 LS.