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(>Voraussetzungen / >Bei schon verheirateten Eltern / >Sorgeerklärung / >Übertragung) (>§ 1626a im Kontext) Reform: Die neuen Bestimmungen (>s.u.) gelten ab dem 19.5.2013. 2. Bei späterer Heirat 1. Grundlagen: a. Bei wem entsteht grds. die Sorge? (a) Gesetzeslage: "Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge" (§ 1626a III (II) BGB). (b) Bedeutung: (ba) Regel: Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist die Mutter Alleininhaberin der Sorge (da bei ihr die Abstammung feststeht >dazu). Dabei bleibt es auch dann, wenn die Mutter das Kind zur Adoption freigibt (das führt vorerst nur zum Ruhen >dazu), BGH DRsp 2007/19113 = FamRZ 2007,1969 = NJW 2008,223. Allerdings könnte der Vater dann die Alleinsorge beantragen (dazu). (bb) Verfassungsgemäß? Dass die Sorge für ein nichteheliches Kind zunächst allein der Mutter übertragen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, BVerfG DRsp 2010/13925 = FamRZ 2010,1403 = NJW [...]
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