(>Grundlagen / >Kann die Erklärung eines Elternteils ersetzt werden? / >Gerichtl. Anordnung?) (>§ 1626b ff im Kontext) 2. Voraussetzungen wirksamer Sorgeerklärungen >Kann die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt werden (§ 1626c BGB)? 1. Kann durch Vereinbarung die gemeinsame Sorge Unverheirateter begründet werden? a. Gesetzeslage: "Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie [übereinstimmend i.S.v. §§ 1626b bis 1626e BGB] erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen" (§ 1626a I Nr.1 BGB >Text). b. Genügt eine einseitige Sorgeerklärung? Nur in Altfällen (dazu) kommt eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils in Betracht. c. Tritt damit wirklich die gemeinsame Sorge ein? (a) Inwieweit? Nur soweit sie bei dem Elternteil überhaupt (dazu) entstehen kann, Rahm/ Künkel IIIB R.601, und soweit keine frühere [...]