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§§ 315c, 316 StGB können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Der Vorsatz muss alle Tatbestandsmerkmale umfassen: das Führen des Fahrzeugs (das Führen ist auch bei der fahrlässigen Begehungsweise stets willentlich und wissentlich, d.h. nur vorsätzlich möglich) sowie die Öffentlichkeit des Verkehrs, die Fahrunsicherheit (BGH, Urt. v. 09.04.2015 – 4 StR 401/14, NJW 2015, 1834), Kausalität des Alkohols/berauschender Mittel auf die Fahruntüchtigkeit, bei § 315c Abs. 1 Nr. 1a zusätzlich: a) die konkrete Gefährdung in zumindest bedingter Vorsatzform (BGH, Beschl. v. 19.12.2019 – 4 StR 560/19, DRsp Nr. 2020/1970; Beschl. v. 18.11.1997 – 4 StR 542/97, NZV 1998, 211). Der Vorsatz braucht sich nicht auf den Eintritt eines Schadens beziehen, aber auf die Gefährdung. Regelmäßig liegt bei vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs i.S.d. § 315c StGB eine Selbstgefährdung des Fahrers nahe. b) Auch die Kausalität zwischen alkoholischer [...]
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