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§ 316 StGB verweist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Verkehr“ auf die §§ 315–315e BGB, weshalb die Vorschrift ausschließlich den öffentlichen Verkehr meint. § 316 StGB spricht von „Verkehr“, § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB von „Straßenverkehr“. Der Anwendungsbereich des § 316 StGB ist also weiter, er hat keine Beschränkung auf den straßengebundenen Verkehr. § 316 StGB umfasst alle Verkehrsarten, und zwar den Verkehr zu Land, zu Wasser und in der Luft. In § 315c StGB dagegen ist ausschließlich der öffentliche Verkehr auf der Straße gemeint. Dabei braucht der Ort der konkreten Gefährdung nicht im öffentlichen Straßenverkehr zu liegen, wenn die Gefahr nur von dort ausging. Auch der Begriff des öffentlichen Verkehrs bzw. Straßenverkehrs wird in §§ 315c, 316 StGB nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Er entspricht dem des § 1 StVO: Öffentliche Straßen oder Wege, in denen Taten nach §§ 315c, 316 StGB begangen werden können, sind solche, die [...]
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