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Eine Trunkenheitsfahrt kann wie jede andere Straftat gerechtfertigt sein. Notwehr scheidet aus, da sich eine Notwehr nur gegen einen Angreifer richten kann (OLG Celle, Urt. v. 06.03.1969 – 1 Ss 514/68, NJW 1969, 1775). Dagegen ist der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB möglich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.10.1997 – 1 Ss (OWi) 46 B/98). Diese Vorschrift verlangt eine Abwägung zwischen dem bedrohten Rechtsgut und den Gefahren, die ein alkoholisierter Fahrer für die Straßenverkehrsteilnehmer darstellt. Die Hürden sind hoch und können nur im Ultima-Ratio-Fall genommen werden: Regelmäßig muss eine Abwägung der Güter stattfinden (OLG Koblenz, Urt. v. 16.04.1987 – 1 Ss 125/87, NJW 1988, 2316): Ist der Fahrer stark alkoholisiert? Wie stark ist die Verletzung des zu Transportierenden? Kann die Gefahr durch eine andere Maßnahme ebenso schnell bzw. sicher beseitigt werden (z.B. Alarmierung des Notdienstes, Anruf bei der Polizei, Einbeziehung nicht alkoholisierter [...]
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