Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Führen eines Fahrzeugs ist ein eigenhändiges Delikt, so dass nur der Führer Täter gem. §§ 315c, 316 StGB sein kann. Eine mittelbare Täterschaft ist nicht möglich. Teilnahme ist jedoch möglich in Form der Anstiftung oder Beihilfe. Werden im Rahmen der Trunkenheit weitere Straftaten, z.B. Körperverletzung oder Tötung durch die Trunkenheitsfahrt begangen, so ist Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder fahrlässige Nebentäterschaft möglich. Der Versuch einer Trunkenheitsfahrt ist nicht strafbar. Überreden eines angetrunkenen Kraftfahrers zur Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge eines Dritten. Haftung des Halters als Beifahrer, der zulässt, dass der Fahrer während der Fahrt Alkohol trinkt, oder einen bereits Angetrunkenen fahren lässt. In diesem Fall liegt eine Garantenstellung aus Ingerenz vor. Betrunkener Halter hindert infolge seiner Trunkenheit nicht das Benutzen des Fahrzeugs eines Dritten. Haftung des Alkohol ausschenkenden Gastwirts nur, wenn der Gast nicht mehr [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen