- §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
- Öffentlicher Verkehr
- StVO-Geltung bei Parkplätzen/Parkhäusern
- Verkehrsteilnehmer
- Führen eines Fahrzeugs
- Fahrunsicherheit
- Absolute Fahrunsicherheit
- Relative Fahrunsicherheit
- Gefährdung eines anderen o. fremder Sachen
- Doppelte Kausalität
- Rechtswidrigkeit/Rechtfertigungsgründe
- Vorsatz/Fahrlässigkeit bei den §§ 315c StGB, 316
- Wahlfeststellung
- Schuldunfähigkeit, eingeschr. Schuldfähigkeit
- Actio libera in causa
- Tatteilnahme und Versuch
- Strafbefehl
- Rechtsmittel
- Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis; § 21 StVG
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. § 111a StPO
- Beschlagnahme des Führerscheins
- Nachträgliche Ausnahmen von Fahrzeugen
- Pflichtverteidigung
Führen eines Fahrzeugs ist ein eigenhändiges Delikt, so dass nur der Führer Täter gem. §§ 315c, 316 StGB sein kann. Eine mittelbare Täterschaft ist nicht möglich. Teilnahme ist jedoch möglich in Form der Anstiftung oder Beihilfe. Werden im Rahmen der Trunkenheit weitere Straftaten, z.B. Körperverletzung oder Tötung durch die Trunkenheitsfahrt begangen, so ist Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder fahrlässige Nebentäterschaft möglich. Der Versuch einer Trunkenheitsfahrt ist nicht strafbar. Überreden eines angetrunkenen Kraftfahrers zur Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge eines Dritten. Haftung des Halters als Beifahrer, der zulässt, dass der Fahrer während der Fahrt Alkohol trinkt, oder einen bereits Angetrunkenen fahren lässt. In diesem Fall liegt eine Garantenstellung aus Ingerenz vor. Betrunkener Halter hindert infolge seiner Trunkenheit nicht das Benutzen des Fahrzeugs eines Dritten. Haftung des Alkohol ausschenkenden Gastwirts nur, wenn der Gast nicht mehr [...]
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