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§ 1 StVO, an dem die Strafbarkeit nach §§ 315c, 316 StGB hängt, gilt nur bei Vorgängen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. Bei Parkplätzen und Parkhäusern gilt: Öffentlicher Verkehrsraum: Die StVO findet Anwendung. Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören alle Flächen (auch Privatgrundstücke), auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (BGH, Beschl. v. 22.05.2017 – 4 StR 165/17, DRsp Nr. 2017/7376; BGH, Beschl. v. 05.10.2011 – 4 StR 401/11, NZV 2012, 394; OLG Hamm, Beschl. v. 04.03.2008 – 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257). Solange Parkplätze und Parkhäuser demnach allgemein zugänglich sind, gilt die StVO (Hentschel/König/Dauer, 46. Aufl. 2021, § 1 StVO Rdnr. 13). Der Charakter der Öffentlichkeit wird der Fläche auch nicht genommen, wenn der Verfügungsberechtigte für die Nutzung eine Erlaubnis oder ein Entgelt verlangt (OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2021 [...]
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