- §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
- Öffentlicher Verkehr
- StVO-Geltung bei Parkplätzen/Parkhäusern
- Verkehrsteilnehmer
- Führen eines Fahrzeugs
- Fahrunsicherheit
- Absolute Fahrunsicherheit
- Relative Fahrunsicherheit
- Gefährdung eines anderen o. fremder Sachen
- Doppelte Kausalität
- Rechtswidrigkeit/Rechtfertigungsgründe
- Vorsatz/Fahrlässigkeit bei den §§ 315c StGB, 316
- Wahlfeststellung
- Schuldunfähigkeit, eingeschr. Schuldfähigkeit
- Actio libera in causa
- Tatteilnahme und Versuch
- Strafbefehl
- Rechtsmittel
- Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis; § 21 StVG
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. § 111a StPO
- Beschlagnahme des Führerscheins
- Nachträgliche Ausnahmen von Fahrzeugen
- Pflichtverteidigung
Verkehrsteilnehmer ist, wer öffentliche Wege benutzt. Ob er dies weiß oder will, ist unerheblich. Es genügt das sogenannte „verkehrserhebliche Verhalten“. Ein alkoholisierter, völlig fahruntüchtiger Fahrradfahrer kommt aus der Gaststätte und hört einen Hund bellen. In Panik setzt er sich auf sein Fahrrad und fährt 1 m, bis er merkt, dass er gar nicht verfolgt wird; er verhält sich bereits verkehrserheblich. Wer hingegen vergeblich versucht, betrunken den Zündschlüssel einzuführen, den nicht funktionstüchtigen Motor zu starten oder von einem rein privaten Parkplatz auf eine öffentliche Straße einzufahren, handelt noch nicht [...]
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