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Verkehrsteilnehmer ist, wer öffentliche Wege benutzt. Ob er dies weiß oder will, ist unerheblich. Es genügt das sogenannte „verkehrserhebliche Verhalten“. Ein alkoholisierter, völlig fahruntüchtiger Fahrradfahrer kommt aus der Gaststätte und hört einen Hund bellen. In Panik setzt er sich auf sein Fahrrad und fährt 1 m, bis er merkt, dass er gar nicht verfolgt wird; er verhält sich bereits verkehrserheblich. Wer hingegen vergeblich versucht, betrunken den Zündschlüssel einzuführen, den nicht funktionstüchtigen Motor zu starten oder von einem rein privaten Parkplatz auf eine öffentliche Straße einzufahren, handelt noch nicht [...]
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