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Das Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 1 Abs. 2 StVG) nach Entziehung der für dieses Fahrzeug nötigen Fahrerlaubnis ist strafbar nach § 21 StVG. Führen bedeutet das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs, wofür das Anrollen der Räder charakteristisch ist. Bloß vorbereitende Handlungen wie das Einführen des Zündschlüssels fallen nicht hierunter (BGH, Beschl. v. 27.10.1988 – 4 StR 239/88, NJW 1989, 723; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.08.1992 – 2 Ss 118/92, NZV 1992, 493). Das bloße Anlassen des Motors ist ein strafloser Versuch (BGH, Beschl. v. 27.10.1988 – 4 StR 239/88, NZV 1989, 32). Es gelten analog die Ausführungen unter Teil 4/2.5. § 21 StVG knüpft an die formelle Entziehung der Fahrerlaubnis an. Ob diese rechtmäßig war, bleibt ohne Bedeutung. Diese lebt nicht etwa durch bloßen Ablauf der Sperrfrist wieder auf, nötig ist vielmehr eine verwaltungsrechtliche Wiedererteilung nach § 21 FeV. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis genügt. Voraussetzung ist die [...]
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