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Der Führerschein als die Fahrerlaubnis dokumentierende Urkunde kann und muss im Wege der Vollstreckung ggf. in behördlichen Gewahrsam genommen werden. Folgende Formen sind möglich: Einmal kann dies als schlichte Sicherstellung erfolgen, nämlich dann, wenn der Betroffene mit der Inverwahrnahme einverstanden ist. Ist eine schlichte Sicherstellung im Einvernehmen mit dem Betroffenen nicht möglich, müssen die Vollzugsorgane zwangsweise im Wege der Beschlagnahme vorgehen. Die Beschlagnahme setzt die körperliche Wegnahme der Urkunde voraus. Die bloße Anordnung oder Mitteilung der Beschlagnahme genügt nicht. Eine Strafbarkeit gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG ergibt sich in diesen Fällen nicht. Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ergeht nur durch richterlichen Beschluss. Dagegen dürfen bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Beschlagnahme des Führerscheins anordnen (§ 98 Abs. 1 StPO). Diese Befugnis steht der [...]
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