- §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
- Öffentlicher Verkehr
- StVO-Geltung bei Parkplätzen/Parkhäusern
- Verkehrsteilnehmer
- Führen eines Fahrzeugs
- Fahrunsicherheit
- Absolute Fahrunsicherheit
- Relative Fahrunsicherheit
- Gefährdung eines anderen o. fremder Sachen
- Doppelte Kausalität
- Rechtswidrigkeit/Rechtfertigungsgründe
- Vorsatz/Fahrlässigkeit bei den §§ 315c StGB, 316
- Wahlfeststellung
- Schuldunfähigkeit, eingeschr. Schuldfähigkeit
- Actio libera in causa
- Tatteilnahme und Versuch
- Strafbefehl
- Rechtsmittel
- Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis; § 21 StVG
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. § 111a StPO
- Beschlagnahme des Führerscheins
- Nachträgliche Ausnahmen von Fahrzeugen
- Pflichtverteidigung
Im Rahmen des § 315c StGB muss eine doppelte Kausalität vorliegen, nämlich: 1. Die Fahruntüchtigkeit muss kausal auf den Alkohol bzw. die berauschenden Mittel zurückzuführen sein und zusätzlich 2. muss sich die Gefährdung wiederum ursächlich aus der Fahruntüchtigkeit ergeben („dadurch“, BGH, Beschl. v. 19.12.2019 – 4 StR 560/19, DRsp Nr. 2020/1970). Führt ein fahruntüchtiger Kraftfahrer ein Fahrzeug, dessen Reifen platzt, wodurch der Pkw von der Straße abkommend Schaden verursacht, so fehlt es an dieser Kausalität. Nur bei festgestellter Kausalität zwischen Alkoholisierung und Gefährdung darf der Tatrichter von einer Strafbarkeit nach § 315c StGB ausgehen. Befand sich der Angeklagte etwa nach den Urteilsfeststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei, darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass seine Fahrweise Folge seiner Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (BGH, Beschl. [...]
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