Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nach dem BGH liegt Fahrunsicherheit vor, wenn „die Gesamtleistungsfähigkeit namentlich infolge Enthemmung geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle soweit herabgesetzt ist, dass der Fahrer nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern“ (BGH, Beschl. v. 02.06.2015 – 4 StR 111/15, NZV 2015, 562; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2016 – 1 Rev 76/16, NZV 2017, 193). Eingeschränkte Fahrsicherheit genügt, „Fahruntüchtigkeit“ ist nicht zu fordern (BGH, Urt. v. 15.04.2008 − 4 StR 639/07, NZV 2008, 528). Leitbild des Gesetzgebers war die alkoholbedingte Fahrunsicherheit. Das Gesetz spricht davon, ein Fahrzeug „sicher zu führen“. Die Rechtsprechung unterscheidet die „absolute“ von der „relativen“ Fahruntüchtigkeit. Dabei genügt, dass der Alkohol bei der Fahruntüchtigkeit nur mitursächlich gewesen ist, die Alleinursächlichkeit ist nicht [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen