- §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
- Öffentlicher Verkehr
- StVO-Geltung bei Parkplätzen/Parkhäusern
- Verkehrsteilnehmer
- Führen eines Fahrzeugs
- Fahrunsicherheit
- Absolute Fahrunsicherheit
- Relative Fahrunsicherheit
- Gefährdung eines anderen o. fremder Sachen
- Doppelte Kausalität
- Rechtswidrigkeit/Rechtfertigungsgründe
- Vorsatz/Fahrlässigkeit bei den §§ 315c StGB, 316
- Wahlfeststellung
- Schuldunfähigkeit, eingeschr. Schuldfähigkeit
- Actio libera in causa
- Tatteilnahme und Versuch
- Strafbefehl
- Rechtsmittel
- Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis; § 21 StVG
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. § 111a StPO
- Beschlagnahme des Führerscheins
- Nachträgliche Ausnahmen von Fahrzeugen
- Pflichtverteidigung
Die §§ 316, 315c Abs. 1 StGB definieren nicht, was ein „Fahrzeug“ ist, sie setzen den Fahrzeugbegriff vielmehr voraus. Der Fahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG greift hier nicht, sondern umfasst alle Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen (Hentschel/König/Dauer, 46. Aufl. 2021, § 316 StGB Rdnr. 2). Erfasst werden alle Verkehrsarten einschließlich des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs, soweit dieser bodengebunden ist und unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge mit eigener Kraft bewegen oder auf andere Weise fortbewegt werden können. Der Fahrzeugbegriff der §§ 315c, 316 StGB erfasst Kraftfahrzeuge wie Pkws, Lkws, Motorräder, auf Rädern bewegte Bagger (Hentschel/König/Dauer, 46. Aufl. 2021, § 1 StVG Rdnr. 2), Gokarts (OLG Koblenz, Urt. v. 26.04.2004 – 12 U 62/02, NJW 2004, 2248) und auch motorisierte Krankenfahrstühle (BayObLG, Beschl. v. 13.07.2000 – 2 St RR 118/2000, NZV 2000, 509; AG Löbau, [...]
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