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Die §§ 316, 315c Abs. 1 StGB definieren nicht, was ein „Fahrzeug“ ist, sie setzen den Fahrzeugbegriff vielmehr voraus. Der Fahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG greift hier nicht, sondern umfasst alle Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen (Hentschel/König/Dauer, 46. Aufl. 2021, § 316 StGB Rdnr. 2). Erfasst werden alle Verkehrsarten einschließlich des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs, soweit dieser bodengebunden ist und unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge mit eigener Kraft bewegen oder auf andere Weise fortbewegt werden können. Der Fahrzeugbegriff der §§ 315c, 316 StGB erfasst Kraftfahrzeuge wie Pkws, Lkws, Motorräder, auf Rädern bewegte Bagger (Hentschel/König/Dauer, 46. Aufl. 2021, § 1 StVG Rdnr. 2), Gokarts (OLG Koblenz, Urt. v. 26.04.2004 – 12 U 62/02, NJW 2004, 2248) und auch motorisierte Krankenfahrstühle (BayObLG, Beschl. v. 13.07.2000 – 2 St RR 118/2000, NZV 2000, 509; AG Löbau, [...]
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