- §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
- Öffentlicher Verkehr
- StVO-Geltung bei Parkplätzen/Parkhäusern
- Verkehrsteilnehmer
- Führen eines Fahrzeugs
- Fahrunsicherheit
- Absolute Fahrunsicherheit
- Relative Fahrunsicherheit
- Gefährdung eines anderen o. fremder Sachen
- Doppelte Kausalität
- Rechtswidrigkeit/Rechtfertigungsgründe
- Vorsatz/Fahrlässigkeit bei den §§ 315c StGB, 316
- Wahlfeststellung
- Schuldunfähigkeit, eingeschr. Schuldfähigkeit
- Actio libera in causa
- Tatteilnahme und Versuch
- Strafbefehl
- Rechtsmittel
- Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis; § 21 StVG
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. § 111a StPO
- Beschlagnahme des Führerscheins
- Nachträgliche Ausnahmen von Fahrzeugen
- Pflichtverteidigung
Sowohl bei einem Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB wie nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG als auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69a Abs. 2 StGB kann das Gericht bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot bzw. von der Sperrfrist ausnehmen. Eine ähnliche Regelung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis befindet sich in § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Gerichte machen von dieser Möglichkeit selten Gebrauch. Dies liegt daran, dass Verteidiger zu selten daran denken, entsprechende Anträge zu stellen. Hauptanwendungsfall sind Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen, denn für die Klassen T (u.a. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h) und L (u.a. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h) schreibt § 9 FeV nicht den Besitz der Fahrerlaubnisklasse B vor. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an das [...]
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