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Führen ist das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs in eigener Verantwortung, das begriffsnotwendig ein willentliches Handeln voraussetzt. Nicht jede Betätigung von technischen Einrichtungen des Kfz – wie z. B. das Anlassen des Motors oder das Einlegen eines Gangs – stellen bereits ein Führen dar. Vielmehr muss das Kfz in Bewegung gesetzt werden. Führer eines Kraftfahrzeugs ist nach dem BGH (Beschl. v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14, BGHSt 59, 311, NJW 2015, 1124), wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Der Täter muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Die Fahrzeugführereigenschaft ist nicht ausgeschlossen, wenn mehrere Personen sich [...]
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