- §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
- Öffentlicher Verkehr
- StVO-Geltung bei Parkplätzen/Parkhäusern
- Verkehrsteilnehmer
- Führen eines Fahrzeugs
- Fahrunsicherheit
- Absolute Fahrunsicherheit
- Relative Fahrunsicherheit
- Gefährdung eines anderen o. fremder Sachen
- Doppelte Kausalität
- Rechtswidrigkeit/Rechtfertigungsgründe
- Vorsatz/Fahrlässigkeit bei den §§ 315c StGB, 316
- Wahlfeststellung
- Schuldunfähigkeit, eingeschr. Schuldfähigkeit
- Actio libera in causa
- Tatteilnahme und Versuch
- Strafbefehl
- Rechtsmittel
- Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis; § 21 StVG
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. § 111a StPO
- Beschlagnahme des Führerscheins
- Nachträgliche Ausnahmen von Fahrzeugen
- Pflichtverteidigung
Verkehrsdelikte werden häufig im Strafbefehlsverfahren erledigt. Hier ist im Einzelfall besondere Vorsicht geboten. Die Einlegung des Einspruchs erfolgt vom Betroffenen selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle, schriftlich oder durch seinen bevollmächtigten Verteidiger. Der Einspruch gegen den Strafbefehl unterliegt als einziger Rechtsbehelf nicht dem Verschlechterungsverbot. Der Strafrichter kann daher die im Strafbefehl angegebenen Rechtsfolgen auch ohne prozessualen Hinweis nach § 265 StPO verschärfen und sowohl die Geldstrafe erhöhen (Anzahl der Höhe der Tagessätze oder beides zusammen) als auch die Sperrfrist verlängern. Es gehört zum „Fingerspitzengefühl“ des Verteidigers, zum einen seinem Mandanten diese Möglichkeit der Verböserung gleich zu Beginn des Mandats vor Augen zu führen, zum anderen eine drohende Verschlechterung im Laufe des Verfahrens zu erkennen. Häufig ist ein offenes Gespräch mit dem Gericht im Vorfeld der Hauptverhandlung ratsam. Umgekehrt [...]
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