- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
- Vorbemerkung
- Unterhaltsverfahren
- Adressat der Auskunftsverpflichtung
- Anordnungsumfang
- Kein Antrag erforderlich
- Aber: Verpflichtung des Gerichts nur auf Antrag
- Anfechtbarkeit der Auskunftsanordnung gegenüber einem Beteiligten
- Bei Nichtbefolgung: Anforderung der Auskunft von Dritten (§ 236 FamFG)
- Anfechtbarkeit der Anordnung nach § 236 FamFG?
- Weiterführende Literatur:
Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
Mit den durch das FamFG mit Wirkung vom 01.09.2009 eingeführten §§ 235, 236 FamFG wurde die bereits zuvor nach § 643 ZPO a.F. vorhandene Möglichkeit, im Verfahren Auskünfte bei den Beteiligten und Dritten einzuholen, wesentlich erweitert und als Verpflichtung des Gerichts ausgestaltet. Mit dieser Ausweitung der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht will das Gesetz in noch größerem Umfang als bisher Stufenantragsverfahren vermeiden. Ein Stufenantragsverfahren ist aber auch weiterhin nach dem FamFG möglich. Da zwischen der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht nach § 235 FamFG und der materiell-rechtlichen Auskunftspflicht aus §§ 1580, 1605 BGB zu unterscheiden ist, besteht trotz der Möglichkeit, eine Auskunft nach §§ 235, 236 FamFG durchzusetzen, auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für ein etwaiges Auskunftsverfahren oder einen Stufenantrag. Die Verpflichtung des Gerichts, auf Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG Auskünfte über das Einkommen und das Vermögen des [...]
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