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Schließt sich bei Vorliegen eines der sieben Unterhaltsansprüche der §§ 1570, 1571 Nr. 2 und 3, 1572 Nr. 2, 3 und 4, 1575, 1576 BGB (= Stammunterhalt) ein weiterer Unterhaltsanspruch an, so spricht man vom Anschlussunterhalt (vgl. z.B. Graba, Unterhalt im Alter, B Rdnr. 18; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 1095). So kann z.B. der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) abgelöst werden durch den Krankheitsunterhalt des § 1572 BGB (siehe auch Stichwort „Krankheit, Unterhalt wegen (§ 1572 BGB)”), wenn der betreuende Elternteil in der Zeit der Kindesbetreuung so schwer erkrankt, dass er nach der Kindesbetreuung infolge der Krankheit nicht erwerbstätig sein kann. Erforderlich im Rahmen des Anschlussunterhalts ist immer, dass sich eine zeitlich ununterbrochene Kette von Unterhaltsansprüchen aneinander reiht. Dabei ist der zeitliche Zusammenhang sehr eng zu sehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 233; OLG Bamberg, NJW-RR 1997, 198, 199 [„wenige Tage“]; OLG [...]
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