- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
- Zweck des Auskunftsanspruchs
- Rechtliche Grundlage/Anwendungsbereich
- Umfang der Auskunftspflicht und Form
- Grenzen des Anspruchs
- Auskunftsanspruch gem. § 1605 BGB: Darlegungs- und Beweislast
- Auskunft gem. § 1605 BGB: Vollstreckbarkeit
- Auskunft gem. § 1605 BGB: Streitwert
- Rechtsmittel gegen Auskunftsanspruch gem. § 1605 BGB
- Vollstreckung
- Sonstige Folgen des Unterlassens der Auskunftserteilung
- Weiterführende Literatur: Auskunft (§ 1605 BGB)
Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
Der Auskunftsanspruch hat im Unterhaltsrecht den Zweck, dem Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit zu geben, sich die nötigen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners zu verschaffen, damit er seinen Unterhaltsanspruch berechnen und im gerichtlichen Verfahren einen entsprechend bezifferten Antrag stellen kann (BGH, FamRZ 1995, 349, 351; BGH, FamRZ 1994, 28, 29; vgl. auch OLG München, FamRZ 1993, 202). Der Auskunftsanspruch ist also ein Hilfsanspruch, der die Geltendmachung des Hauptanspruchs (Zahlung von Unterhalt) vorbereiten soll (BGH, FamRZ 1995, 349, 350 re.Sp.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 493; OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 1288; Fischer-Winkelmann/Maier, FuR 1992, 14, 20). Es genügt, dass die verlangte Auskunft für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgeblich sein kann. Hierzu sind die Anspruchsvoraussetzungen für den maßgeblichen Unterhaltstatbestand darzulegen (OLG Hamm, FamRZ 2005, 1839). Es ist aber nicht erforderlich, dass sich [...]
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