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Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete, Bürgermeister und Kreisräte sind Pauschalen zur Abgeltung mandatsbedingter Aufwendungen. Sie zählen zum Einkommen, soweit die mandatsbedingten Aufwendungen nicht konkret dargelegt und belegt werden können (BGH v. 07.05.1986 – IVb ZR 55/85, FamRZ 1986, 780, Rdnr. 17 ff.; OLG Stuttgart v. 11.11.1993 – 16 UF 235/93, FamRZ 1994, 1251, 1252 betr. Bundestagsabgeordnete). Je nach den vorgetragenen Umständen des Einzelfalls wird jedoch in geringerem oder größerem Umfang eine Schätzung des geltend gemachten Aufwands nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO erforderlich und vertretbar sein. Unter Umständen kann auch die Angabe eines allgemeinen Postens „sonstige Ausgaben“ in Betracht kommen, den das Gericht im Einzelfall großzügig beurteilen kann (BGH v. 07.05.1986 – IVb ZR 55/85, FamRZ 1986, 780, Rdnr. 27 f.). Nach OLG Stuttgart (v. 11.11.1993 – 16 UF 235/93, FamRZ 1994, 1251, 1252) sollen Pflichtbeiträge und Spenden des [...]
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