- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
- Art der geschuldeten Berufsausbildung
- Auswahl des Ausbildungswegs
- Bedürftigkeit des in der Ausbildung befindlichen Kindes
- Weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Einmalausbildung
- Obliegenheitsverletzungen durch das Kind
- Dauer der Unterhaltsverpflichtung
- Voraussetzungen für die Verwirkung des Anspruchs
- Anteilige Haftung der Eltern
- Gerichtsstand für Klage des volljährigen Kindes Verfahrensrecht
Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
Nach § 1610 Abs. 2 BGB sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung bzw. ein Studium zu finanzieren, wobei die Formulierung „ ein(e)“ wörtlich zu verstehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass inzwischen nach der Änderung der BAföG-Vorschriften ein Studium mit Bachelorabschluss und anschließendem Masterstudiengang als eine einheitliche Ausbildung anzusehen und damit von den Eltern zu finanzieren ist. Angemessen ist die Ausbildung, wenn sie den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Geschuldet wird eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (so schon BGH v. 14.07.1999 – XII ZR 230/97, FamRZ 2000, 420; vgl. auch OLG Stuttgart v. 22.11.2018 – 11 UF 159/18, FamRZ 2019, 963). Haben Eltern ihrem Kind eine solche Ausbildung ermöglicht, sind sie grundsätzlich [...]
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