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Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)

Durch den steuerlich zu berücksichtigenden Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG soll ein Ausgleich geschaffen werden für die Mehrkosten, die den Eltern bzw. einem Elternteil für ein in Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind entstehen, wenn dieses auswärtig untergebracht ist. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift wird dabei die Zwangsläufigkeit der auswärtigen Unterbringung unterstellt, d.h., es ist nicht nachzuweisen, dass die auswärtige Unterbringung des volljährigen Kindes gerade wegen der Berufsausbildung erfolgt ist. Ausreichend ist, dass eine Berufsausbildung stattfindet und das volljährige Kind nicht mehr gemeinsam mit den Eltern einen Haushalt führt, wie dies bei einer räumlichen Trennung vom elterlichen Haushalt und einer weitgehenden Selbstversorgung regelmäßig anzunehmen ist. Eine weitere Voraussetzung muss allerdings gegeben sein, und zwar, dass für das volljährige Kind noch ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 [...]
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