- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
- Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Abschreibungen: Grundsätzliches
- Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Abschreibungen: Kriterien
- AfA-Tabellen
- Kürzung von Abschreibungen: Voraussetzungen
- Abschreibungen für Aufwendungen für geringwertige abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder Sammelposten
- Möglichkeiten des Gewerbetreibenden
- Nicht berücksichtigungsfähige Abschreibungen: Beispiele
- Verlusteinkünfte, die auf steuerrechtlichen Abschreibungsmodellen beruhen
- Abschreibungen im Rahmen eines Bauherrnmodells
- Instandsetzungskosten
- Investitionen
- Weiterführende Literatur: Abschreibungen
Abschreibungen
Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines selbständigen Unterhaltspflichtigen ist sein von ihm angegebener Geschäftsgewinn um diejenigen Positionen zu erhöhen, die lediglich steuerrechtlich, nicht aber unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden können (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; BGH, FamRZ 1980, 770, 771; OLG Bremen, FamRZ 1995, 935, 936). Das trifft in besonderem Maß auf Abschreibungen zu. Bei ihnen fallen steuerliche Anerkennung und unterhaltsrechtliche Relevanz regelmäßig auseinander (vgl. auch BGH, FamRZ 1998, 357, 359 und kritisch dazu Kleinle, FamRZ 1998, 1346). Abschreibungen eines gewerbetreibenden Unterhaltspflichtigen auf langlebige Wirtschaftsgüter berühren nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1989, 499, 502 li.Sp. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamburg, FamRZ 1984, 59, 61) das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen nicht in dem Maß, wie sie vom Unterhaltspflichtigen steuerlich geltend gemacht werden können. Regelmäßig liegt den [...]
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