- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
- Anspruchsvoraussetzungen
- Geschlechtsspezifische Unterscheidung hinsichtlich der Altersgrenze
- Unterhaltsgläubiger stellt keinen Rentenantrag
- Versäumnis der Geltendmachung einer Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG
- Nichtbestehen eines Anspruchs aus § 1571 BGB
- Weiterführende Literatur:
Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
Anspruchsvoraussetzung für den Altersunterhalt nach § 1571 BGB ist zum einen das Vorliegen eines der Einsatzzeitpunkte dieser Vorschrift und zum anderen ein Alter, bei dem eine (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – möglicherweise auch nur in Teilzeit (vgl. dazu BGH v. 03.02.1999 – XII ZR 146/97, FamRZ 1999, 708, Rdnr. 18 ff.; Wendl/Bömelburg, § 4 Rdnr. 214) – nicht mehr erwartet werden kann. Eine Altersgrenze, bei deren Erreichen die Erwerbsobliegenheit nicht mehr besteht, nennt das Gesetz nicht. Das Erreichen dieses Alters braucht nicht ehebedingt zu sein. Der Anspruch aus § 1571 BGB ist auch dann gegeben, wenn ältere Menschen heiraten und sich wieder scheiden lassen (BGH v. 08.12.1982 – IVb ZR 331/81, FamRZ 1983, 150, Rdnr. 8; vgl. auch OLG Saarbrücken v. 04.12.2003 – 6 UF 38/03, FamRZ 2004, 1293). Es reicht auch hier aus, dass sich der Anspruch dem Grunde nach auf einen der Einsatzzeitpunkte der Vorschrift zurückführen lässt, die Bedürftigkeit aber erst [...]
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