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Auslösungen werden vom Arbeitgeber gezahlt, um reisebedingte Mehraufwendungen des Arbeitnehmers auszugleichen, die z.B. dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen arbeitet. Ebenso wie Spesen sind Auslösungen zunächst als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu werten. Der tatsächlich entstandene und konkret nachgewiesene Mehraufwand ist jedoch in voller Höhe abzuziehen (vgl. BGH, FamRZ 1982, 887), so dass hinsichtlich etwaiger Übernachtungskosten kaum eine nennenswerte Ersparnis eintreten wird (siehe auch Stichwort „Spesen“). Beim Fahrtkostenzuschuss kann das anders sein, wenn der gezahlte Satz über dem Betrag liegt, der unterhaltsrechtlich bei Benutzung eines eigenen Pkw für die Fahrten zur Arbeit anzuerkennen ist. Die Kilometerpauschale liegt zwischen 0,30 € (so z.B. OLG Brandenburg) und 0,42 € (so z.B. OLG Frankfurt; siehe auch das Stichwort „Fahrtkosten“). Eine Haushaltsersparnis ist beim Tagegeld die Regel. Diese kann auf [...]
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