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Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis

Grundsätzlich ist der Forderungsinhaber einerseits legitimiert zur Verfügung über die materielle Forderung, und dies sowohl aktiv wie passiv, und andererseits berechtigt zur verfahrensrechtlichen Geltendmachung des Anspruchs. Für Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gelten jedoch Besonderheiten. Im materiellen Bereich ist dem Kind die Verfügung über zukünftigen Unterhalt insoweit entzogen, als auf diesen gem. § 1614 BGB nicht verzichtet werden kann. Aber auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht und damit bezogen auf die Verfahrensführungsbefugnis bestehen Besonderheiten beim minderjährigen Kind, und zwar ungeachtet der Frage der Vertretungsbefugnis. Während der Trennung der Eltern und für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist es zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im eigenen Namen nämlich nicht berechtigt, sofern es von einem Elternteil vertreten wird. Kraft Gesetzes entsteht mit der Trennung der Eheleute die gesetzliche Verfahrensstandschaft [...]
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