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Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)

Ab 01.09.2009 ist in Familiensachen für die Abänderung von Vergleichen und Urkunden § 323 ZPO nicht mehr anwendbar, sondern richtet sich die Abänderung nach § 239 FamFG. Dies gilt unabhängig davon, ob der abzuändernde Titel aus der Zeit vor oder nach Inkrafttreten des FamFG stammt. Lediglich wenn das Abänderungsverfahren bereits vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde, unterliegt es gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG weiterhin der Regelung des § 323 ZPO. Die Regelung betrifft die Abänderung von Vergleichen und von vollstreckbaren Urkunden über künftige wiederkehrende Leistungen. Diese sind nicht der Rechtskraft fähig, weshalb ihre Abänderung nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft führt. Die gerichtliche Abänderung solcher Titel ist daher in § 239 FamFG anderen Verfahrensregelungen unterworfen als die Abänderung gerichtlicher Urteile oder Beschlüsse, die sich nach § 238 FamFG richtet. Erforderlich ist, dass es sich um einen Vollstreckungstitel handelt. Dies kann auch eine [...]
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