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Eine Ausbildungsobliegenheit kann ausnahmsweise schon während des Getrenntlebens der Eheleute bestehen (BGH, Urt. v. 24.04.1985 – IVb ZR 9/84, FamRZ 1985, 782, Rdnr. 19 ff.; OLG München, Urt. v. 16.05.1997 – 12 UF 1063/96, FamRZ 1998, 553). Bei langer Dauer des Getrenntlebens oder einer auf sonstige Weise erkennbaren endgültigen Zerrüttung der Ehe muss sich der bedürftige Ehegatte nach seinen Möglichkeiten auf die neue Lage einstellen. Er hat sich zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit einer erfolgversprechenden Ausbildungsmaßnahme zu unterziehen, und zwar auch schon während der Trennungszeit. Der unterhaltsbedürftige Ehegatte muss sich also um seine (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben bemühen (BGH, Urt. v. 24.04.1985 – IVb ZR 9/84, FamRZ 1985, 782, Rdnr. 20; BGH, Urt. v. 23.10.1985 – IVb ZR 68/84, FamRZ 1986, 553, Rdnr. 21), und zwar ggf. auch schon kurz nach der Trennung (OLG Bamberg, Urt. v. 18.03.1986 – 7 UF 131/85, FamRZ 1986, 682). [...]
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