- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
Eine Ausbildungsobliegenheit kann ausnahmsweise schon während des Getrenntlebens der Eheleute bestehen (BGH, Urt. v. 24.04.1985 – IVb ZR 9/84, FamRZ 1985, 782, Rdnr. 19 ff.; OLG München, Urt. v. 16.05.1997 – 12 UF 1063/96, FamRZ 1998, 553). Bei langer Dauer des Getrenntlebens oder einer auf sonstige Weise erkennbaren endgültigen Zerrüttung der Ehe muss sich der bedürftige Ehegatte nach seinen Möglichkeiten auf die neue Lage einstellen. Er hat sich zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit einer erfolgversprechenden Ausbildungsmaßnahme zu unterziehen, und zwar auch schon während der Trennungszeit. Der unterhaltsbedürftige Ehegatte muss sich also um seine (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben bemühen (BGH, Urt. v. 24.04.1985 – IVb ZR 9/84, FamRZ 1985, 782, Rdnr. 20; BGH, Urt. v. 23.10.1985 – IVb ZR 68/84, FamRZ 1986, 553, Rdnr. 21), und zwar ggf. auch schon kurz nach der Trennung (OLG Bamberg, Urt. v. 18.03.1986 – 7 UF 131/85, FamRZ 1986, 682). [...]
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