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Alkoholabhängigkeit ist als Krankheit anzusehen (OLG Hamm v. 12.01.1996 – 10 UF 538/94, FamRZ 1996, 963; Niepmann/Seiler, Rdnr. 743; MünchKomm-BGB/Maurer, § 1572 Rdnr. 15; vgl. auch KG v. 16.02.2001 – 18 UF 4043/00, FamRZ 2001, 1617; OLG Schleswig v. 10.06.1998 – 2 W 99/98, FamRZ 1998, 1328; zur arbeitsrechtlichen Seite dieser Krankheit siehe BAG v. 09.04.1987 – 2 AZR 210/86, NJW 1987, 2956). Unterhaltsrechtlich ist bei einer durch eine Alkoholabhängigkeit verursachten Erwerbsunfähigkeit bzw. eingeschränkten Erwerbsfähigkeit auf Seiten des Berechtigten zu prüfen, ob er seinen Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verwirkt hat (vgl. § 1579 Nr. 4 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt, § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 4 BGB für den Trennungsehegattenunterhalt und § 1611 Abs. 1 BGB für den Verwandtenunterhalt), und auf Seiten des Pflichtigen ist zu prüfen, ob ihm fiktive Einkünfte (siehe auch das Stichwort „Fiktive Einkünfte“) zuzurechnen sind. [...]
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