- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
- Rechtsgrundlage
- Zwingende Abtrennung bei Drittbeteiligung (§ 140 Abs. 1 FamFG)
- Ermessensabtrennung nach § 140 Abs. 2 FamFG
- Altverfahren
- Entscheidung über Abtrennung
- Anfechtung
- Folgen der Abtrennung
- Weiterführende Literatur:
Abtrennung von Folgesachen
Die Abtrennung von Folgesachen ist seit 01.09.2009 in § 140 FamFG geregelt, und zwar sowohl hinsichtlich der vorher in § 628 ZPO a.F. als auch hinsichtlich der zuvor in § 623 ZPO a.F. geregelten Abtrennungstatbestände. Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG gelten jedoch für vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren die früheren Regelungen fort (siehe unter 4. zu Altverfahren). Die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 140 FamFG sind für jede abzutrennende Folgesache gesondert zu prüfen (OLG Brandenburg v. 09.04.2020 – 9 UF 19/20, FamRZ 2020, 1586). Dieser Abtrennungstatbestand, der der früheren Regelung des § 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. entspricht, gilt nur für Unterhalts- und Güterrechtsfolgesachen. Wird in einer solchen Folgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen. Dies wird bei der Folgesache Unterhalt selten vorkommen, etwa dann, wenn das inzwischen volljährige Kind, für das wegen Eintritt der [...]
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