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Eine willkürliche Reduzierung der Arbeitstätigkeit ist im Rahmen der Unterhaltsermittlung regelmäßig unbeachtlich. Dies gilt sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen. Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöht sich nicht etwa dadurch, dass dieser seine Arbeitstätigkeit reduziert hat und durch sein damit einhergehendes verringertes Einkommen seinen Bedarf in geringerem Umfang als vorher selbst decken kann. Der gleiche Maßstab wird im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen angelegt. Auch dessen Leistungsfähigkeit verringert sich unterhaltsrechtlich gesehen nicht durch die freiwillige Reduzierung der Arbeitstätigkeit. Dies gilt allerdings nur im Umfang der unterhaltsrechtlich geschuldeten Arbeitstätigkeit. Ein Unterhaltsgläubiger, der überobligatorisch tätig ist, etwa die unterhaltsberechtigte Mutter eines unter drei Jahre alten Kindes, kann jederzeit ihre Arbeitstätigkeit aufgeben, auch wenn dadurch [...]
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