- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
- Priorität der Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts
- Zusätzliche Anstrengungen zur Sicherstellung des Mindestunterhalts
- Ausländischer Unterhaltspflichtiger
- Berufs- oder Ortswechsel des Unterhaltspflichtigen
- Tätigkeiten unterhalb des Niveaus der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen bzw. unterhalb seiner Qualifikation
- Situation bei Umschulung des Unterhaltspflichtigen
- Arbeitslosigkeit oder Teilerwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen
- Fiktive Zurechnung des erzielbaren Einkommens
- Zumutbarkeit für den Unterhaltspflichtigen
- Wegfall der gesteigerten Unterhaltspflicht
- Darlegungs- und Beweislast
Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
Gegenüber minderjährigen Kindern und den ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten privilegierten Volljährigen besteht eine gesteigerte Arbeitspflicht. Das ergibt sich aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen und unter Anspannung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfte versuchen, den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2000, 1358, 1359; BGH, FamRZ 1994, 303; OLG Nürnberg, FamRZ 1998, 983, 984; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1601; OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 220). Die gesteigerte Unterhaltspflicht und damit gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt uneingeschränkt nur bis zum Erreichen des Mindestunterhalts. Ausschlaggebend für die strengen Vorgaben ist die absolute Priorität, die im Familienrecht der Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts einzuräumen ist (OLG Hamm, FamRZ 2005, 297). Dies ergibt sich auch aus § 1609 BGB, der den Vorrang der minderjährigen und der ihnen [...]
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