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Luganer Übereinkommen 2007 (LugÜ II): Vollständiger Text

(Int09/20)

Autor: Brückel

Anwendung: >Dazu

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL­ UND HANDELSSACHEN  

 

PRÄAMBEL  

DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,  

ENTSCHLOSSEN,  in  ihren  Hoheitsgebieten  den  Rechtsschutz  der  dort  ansässigen  Personen  zu verstärken,  

IN DER ERWÄGUNG, dass es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung  von Entscheidungen zu erleichtern und ein  beschleunigtes Verfahren  einzuführen,  um  die  Vollstreckung  von  Entscheidungen,  öffentlichen  Urkunden  und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen,  

IM BEWUSSTSEIN der zwischen ihnen bestehenden Bindungen, die im wirtschaftlichen Bereich durch  die  Freihandelsabkommen  zwischen  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation bestätigt worden sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG:  

- des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und  die Vollstreckung  gerichtlicher  Entscheidungen  in  Zivil-  und  Handelssachen  in  der Fassung der infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Union geschlossenen Beitrittsübereinkommen,  

- des Übereinkommens von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das die Anwendung  der Bestimmungen  des  Brüsseler  Übereinkommens  von  1968  auf  bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation erstreckt,  

- der  Verordnung (EG)  Nr. 44/2001  des  Rates  vom  22. Dezember  2000  über  die  gerichtliche Zuständigkeit  und  die  Anerkennung  und  Vollstreckung  von  Entscheidungen  in  Zivil-  und Handelssachen,  

- des  Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem  Königreich Dänemark über  die gerichtliche  Zuständigkeit  und  die  Anerkennung  und  Vollstreckung  von  Entscheidungen  in  Zivil- und  Handelssachen,  das  am  19. Oktober  2005  in  Brüssel  unterzeichnet worden ist;  

IN  DER  ÜBERZEUGUNG,  dass  die  Ausdehnung  der  Grundsätze  der  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf die Vertragsparteien des  vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit verstärken wird,  

IN DEM WUNSCH, eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen,  

HABEN in diesem Sinne BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen, und  

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

 

TITEL I  ANWENDUNGSBEREICH  

ARTIKEL 1  

(1)   Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die  Art der Gerichtsbarkeit ankommt.  2 Es erfasst insbesondere  nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.  

(2)   Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:  

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;  

b)  Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;  

c) die soziale Sicherheit;  

d)  die Schiedsgerichtsbarkeit.  

(3)   In  diesem  Übereinkommen  bezeichnet  der  Ausdruck  "durch  dieses  Übereinkommen gebundener Staat"  jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist.  2 Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.

 

TITEL II    ZUSTÄNDIGKEIT  

ABSCHNITT 1    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN  

ARTIKEL 2

(1)   Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.  

(2)   Auf  Personen,  die  nicht  dem  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat angehören,  in dem  sie  ihren  Wohnsitz  haben, sind die  für Inländer  maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

ARTIKEL 3  

(1)   Personen,  die  ihren  Wohnsitz  im  Hoheitsgebiet  eines  durch  dieses  Übereinkommen gebundenen Staates haben, können vor den Gerichten eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen  Staates  nur  gemäß  den  Vorschriften  der  Abschnitte 2  bis 7  dieses  Titels  verklagt werden.  

(2)   Gegen  diese  Personen  können  insbesondere  nicht  die  in  Anhang I  aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.  

ARTIKEL 4  

(1)   Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen  Staates,  so  bestimmt  sich  vorbehaltlich  der  Artikel 22  und 23  die  Zuständigkeit  der Gerichte  eines  jeden  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  nach  dessen  eigenen Gesetzen.  

(2)   Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann sich  jede Person, die  ihren  Wohnsitz  im Hoheitsgebiet  eines  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  hat,  in  diesem  Staat  auf  die  dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

 

ABSCHNITT 2    BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN  

ARTIKEL 5  

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates  hat,  kann  in  einem  anderen  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat  verklagt werden:  

1.

a)  wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)  im Sinne dieser Vorschrift ­ und sofern nichts anderes  vereinbart worden ist ­ ist der Erfüllungsort der Verpflichtung  - für  den  Verkauf  beweglicher  Sachen  der  Ort  in  einem  durch  dieses  Übereinkommen gebundenen Staat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;  - für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, an dem sie  nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;  

c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt,  

a) vor  dem  Gericht  des  Ortes,  an  dem  der  Unterhaltsberechtigte  seinen  Wohnsitz  oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder  

b)  im  Falle  einer  Unterhaltssache,  über  die  im  Zusammenhang  mit  einem  Verfahren  in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder  

c) im  Falle  einer  Unterhaltssache,  über  die  im  Zusammenhang  mit  einem  Verfahren  in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;  

3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden,  vor  dem  Gericht  des  Ortes,  an  dem  das  schädigende  Ereignis  eingetreten  ist  oder einzutreten droht;  

4. wenn  es  sich  um  eine  Klage  auf  Schadensersatz  oder  auf  Wiederherstellung  des  früheren Zustands  handelt,  die  auf  eine  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  gestützt  wird,  vor  dem  Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;  

6. wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen  wird,  der  aufgrund  eines  Gesetzes  oder  durch  schriftlich  vorgenommenes  oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat;  

7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für  Bergungs-  oder  Hilfeleistungsarbeiten  gefordert  wird,  die  zugunsten  einer  Ladung  oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung  

a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder  

b)  mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;  diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der Beklagte Rechte an der Ladung  oder  an  der  Frachtforderung  hat  oder  zur  Zeit  der  Bergungs-  oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.

ARTIKEL 6  

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann auch verklagt werden:  

1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der  Beklagten  seinen  Wohnsitz  hat,  sofern  zwischen  den  Klagen  eine  so  enge  Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;  

2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem  Gericht  des  Hauptprozesses,  es  sei  denn,  dass  die  Klage  nur  erhoben  worden  ist,  um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;  

3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;  

4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.

ARTIKEL 7  

Ist  ein  Gericht  eines  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  nach  diesem  Übereinkommen  zur  Entscheidung  in  Verfahren wegen  einer  Haftpflicht  aufgrund  der  Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

ABSCHNITT 3    ZUSTÄNDIGKEIT FÜR VERSICHERUNGSSACHEN  

ARTIKEL 8  

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.  

ARTIKEL 9  

(1)   Ein  Versicherer,  der  seinen  Wohnsitz  im  Hoheitsgebiet  eines  durch  dieses  Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann verklagt werden:

a) vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,

b)  in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder  

c) falls es  sich um einen  Mitversicherer  handelt,  vor dem Gericht eines durch dieses  Übereinkommen gebundenen Staates, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.  

(2)   Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine  Zweigniederlassung,  Agentur  oder  sonstige  Niederlassung,  so  wird  er  für  Streitigkeiten  aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.  

ARTIKEL 10  

Bei  der  Haftpflichtversicherung  oder  bei  der  Versicherung  von  unbeweglichen  Sachen  kann  der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden.  2 Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.  

ARTIKEL 11  

(1)   Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage  des  Geschädigten  gegen  den  Versicherten  anhängig  ist,  geladen  werden,  sofern  dies  nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

(2)   Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.  

(3)   Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer  oder  den  Versicherten  vor,  so  ist  dasselbe  Gericht  auch  für  diese  Personen zuständig.  

ARTIKEL 12  

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den  Gerichten  des  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  klagen,  in  dessen  Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.  

(2)   Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  lassen  das  Recht  unberührt,  eine  Widerklage  vor dem  Gericht  zu  erheben,  bei  dem  die  Klage  selbst  gemäß  den  Bestimmungen  dieses  Abschnitts anhängig ist.  

ARTIKEL 13  

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:  

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,  

2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,

3. wenn  sie  zwischen  einem  Versicherungsnehmer  und  einem  Versicherer,  die  zum  Zeitpunkt des  Vertragsabschlusses  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  in  demselben  durch dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat  haben,  getroffen  ist,  um  die  Zuständigkeit  der Gerichte  dieses  Staates  auch  für  den  Fall  zu  begründen,  dass  das  schädigende  Ereignis  im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung  nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist,

4. wenn  sie  von  einem  Versicherungsnehmer  geschlossen  ist,  der  seinen  Wohnsitz  nicht  in einem  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat  hat,  ausgenommen  soweit  sie  eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung  von  unbeweglichen  Sachen  in  einem  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat betrifft, oder  

5. wenn  sie  einen  Versicherungsvertrag  betrifft,  soweit  dieser  eines  oder  mehrere  der  in Artikel 14 aufgeführten Risiken deckt.  

ARTIKEL 14  

Die in Artikel 13 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:  

1. sämtliche Schäden

a) an  Seeschiffen,  Anlagen  vor  der  Küste  und  auf  hoher  See  oder  Luftfahrzeugen  aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,

b)  an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;  

2. Haftpflicht  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Haftung  für  Personenschäden  an  Passagieren  oder Schäden an deren Reisegepäck,  

a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß  Nummer 1  Buchstabe a,  es  sei  denn,  dass  ­  was  die  letztgenannten  betrifft ­ nach den Rechtsvorschriften des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem das  Luftfahrzeug  eingetragen  ist, Gerichtsstandsvereinbarungen  für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,  

b)  für  Schäden,  die  durch  Transportgüter  während  einer  Beförderung  im  Sinne  von Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden;  

3. finanzielle  Verluste  im  Zusammenhang  mit  der  Verwendung  oder  dem  Betrieb  von  Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;

4. irgendein  zusätzliches  Risiko,  das  mit  einem  der  unter  den  Nummern 1  bis 3  genannten Risiken in Zusammenhang steht;  

5. unbeschadet der Nummern 1 bis 4 alle Großrisiken.

 

ABSCHNITT 4    ZUSTÄNDIGKEIT BEI VERBRAUCHERSACHEN  

ARTIKEL 15  

(1)   Bilden  ein  Vertrag  oder  Ansprüche  aus  einem  Vertrag,  den  eine  Person,  der  Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser  Person  zugerechnet  werden  kann,  den  Gegenstand  des  Verfahrens,  so  bestimmt  sich  die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,  

a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,  

b)  wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder  

c) in  allen  anderen  Fällen,  wenn  der  andere  Vertragspartner  in  dem  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat,  in  dessen  Hoheitsgebiet  der  Verbraucher  seinen  Wohnsitz  hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.  

(2)   Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen  gebundenen  Staates  keinen  Wohnsitz,  besitzt  er  aber  in  einem  durch  dieses  Übereinkommen gebundenen Staat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

(3)   Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die  für  einen  Pauschalpreis  kombinierte  Beförderungs-  und  Unterbringungsleistungen  vorsehen, anzuwenden.

ARTIKEL 16  

(1)   Die  Klage  eines  Verbrauchers  gegen  den  anderen  Vertragspartner  kann  entweder  vor den  Gerichten  des  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  erhoben  werden,  in  dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.  

(2)   Die  Klage  des  anderen  Vertragspartners  gegen  den  Verbraucher  kann  nur  vor  den Gerichten  des  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  erhoben  werden,  in  dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.  

(3)   Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

ARTIKEL 17  

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder  

3. wenn  sie  zwischen  einem  Verbraucher  und  seinem  Vertragspartner,  die  zum  Zeitpunkt  des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch dieses Übereinkommen  gebundenen  Staat  haben,  getroffen  ist  und  die  Zuständigkeit  der  Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.  

ABSCHNITT 5    ZUSTÄNDIGKEIT FÜR INDIVIDUELLE ARBEITSVERTRÄGE  

ARTIKEL 18  

(1)   Bilden  ein  individueller  Arbeitsvertrag  oder  Ansprüche  aus  einem  individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.  

(2)   Hat  der  Arbeitgeber,  mit  dem  der  Arbeitnehmer  einen  individuellen  Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates keinen Wohnsitz,  besitzt  er  aber  in  einem  der  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staaten  eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

ARTIKEL 19  

Ein  Arbeitgeber,  der  seinen  Wohnsitz  im  Hoheitsgebiet  eines  durch  dieses  Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann verklagt werden:  

1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,  

2. in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat:  

a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder  

b)  wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.  

ARTIKEL 20  

(1)   Die  Klage  des  Arbeitgebers  kann  nur  vor  den  Gerichten  des  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  erhoben  werden,  in  dessen  Hoheitsgebiet  der  Arbeitnehmer  seinen Wohnsitz hat.  

(2)   Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  lassen  das  Recht  unberührt,  eine  Widerklage  vor dem  Gericht  zu  erheben,  bei  dem  die  Klage  selbst  gemäß  den  Bestimmungen  dieses  Abschnitts anhängig ist.

ARTIKEL 21  

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,  

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder  

2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.  

ABSCHNITT 6    AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN  

ARTIKEL 22  

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:  

1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Jedoch sind für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden  privaten  Gebrauch  für  höchstens  sechs  aufeinander  folgende  Monate  auch  die Gerichte  des  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  zuständig,  in  dem  der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person  handelt  und  der  Eigentümer  sowie  der  Mieter  oder  Pächter  ihren  Wohnsitz  in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben;  

2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an;

3. für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;  

4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit  von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand  haben,  unabhängig  davon,  ob  die  Frage  klageweise  oder  einredeweise  aufgeworfen wird, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder  aufgrund  eines  Gemeinschaftsrechtsakts  oder  eines  zwischenstaatlichen  Übereinkommens als vorgenommen gilt. Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über  die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte  eines  jeden  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates ohne  Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand  haben, das  für diesen Staat erteilt  wurde,  unabhängig  davon,  ob  die  Frage  klageweise  oder  einredeweise  aufgeworfen wird;  

5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.  

ABSCHNITT 7    VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT  

ARTIKEL 23  

(1)   Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  hat,  vereinbart,  dass  ein  Gericht  oder  die Gerichte  eines  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  über  eine  bereits  entstandene Rechtsstreitigkeit  oder  über  eine  künftige  aus  einem  bestimmten  Rechtsverhältnis  entspringende Rechtsstreitigkeit  entscheiden  sollen,  so  sind  dieses  Gericht  oder  die  Gerichte  dieses  Staates zuständig.  2 Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.  3 Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden  

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)  in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder  

c) im  internationalen  Handel  in  einer  Form,  die  einem  Handelsbrauch  entspricht,  den  die Parteien  kannten  oder  kennen  mussten  und  den  Parteien  von  Verträgen  dieser  Art  in  dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.  

(2)   Elektronische  Übermittlungen,  die  eine  dauerhafte  Aufzeichnung  der  Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.  

(3)   Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz  nicht  im  Hoheitsgebiet  eines  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  haben,  so können  die  Gerichte  der  anderen  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staaten  nicht  entscheiden,  es  sei  denn,  das  vereinbarte  Gericht  oder  die  vereinbarten  Gerichte  haben  sich  rechtskräftig für unzuständig erklärt.  

(4)   Ist  in  schriftlich  niedergelegten  trust-Bedingungen  bestimmt,  dass  über  Klagen  gegen einen  Begründer, trustee oder Begünstigten  eines trust ein  Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich  um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.  

(5)   Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder  wenn  die  Gerichte,  deren  Zuständigkeit  abbedungen  wird,  aufgrund  des  Artikels 22  ausschließlich zuständig sind.

ARTIKEL 24  

Sofern das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt.  2 Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.  

ABSCHNITT 8    PRÜFUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT UND DER ZULÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS

ARTIKEL 25  

Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

ARTIKEL 26  

(1)   Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat und der vor den Gerichten eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts  wegen  für  unzuständig  zu  erklären,  wenn  seine  Zuständigkeit  nicht  nach  diesem  Übereinkommen begründet ist.  

(2)   Das  Gericht  hat  das  Verfahren  so  lange  auszusetzen,  bis  festgestellt  ist,  dass  es  dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er  sich  verteidigen konnte oder dass alle  hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.  

(3)   An  die  Stelle  von  Absatz 2  tritt  Artikel 15  des  Haager  Übereinkommens  vom 15. November  1965  über  die  Zustellung  gerichtlicher  und  außergerichtlicher  Schriftstücke  im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dem genannten Übereinkommen zu übermitteln war.  

(4)   Die  Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Gemeinschaft,  die  durch  die  Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 oder durch das am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichnete  Abkommen  zwischen  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  dem  Königreich  Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen gebunden sind, wenden in ihrem Verhältnis untereinander Artikel 19 der genannten Verordnung an, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung oder nach dem genannten Abkommen zu übermitteln war.

 

ABSCHNITT 9    RECHTSHÄNGIGKEIT UND IM ZUSAMMENHANG STEHENDE VERFAHREN  

ARTIKEL 27  

(1)   Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen  wegen desselben  Anspruchs  zwischen  denselben  Parteien  anhängig  gemacht,  so  setzt das später  angerufene  Gericht  das  Verfahren  von  Amts  wegen  aus,  bis  die  Zuständigkeit  des  zuerst angerufenen Gerichts feststeht.  

(2)   Sobald  die  Zuständigkeit  des  zuerst  angerufenen  Gerichts  feststeht,  erklärt  sich  das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.  

ARTIKEL 28  

(1)   Sind  bei  Gerichten  verschiedener  durch  dieses  Übereinkommen  gebundener  Staaten Klagen,  die  im  Zusammenhang  stehen,  anhängig,  so  kann  jedes  später  angerufene  Gericht  das Verfahren aussetzen.  

(2)   Sind  diese  Klagen  in  erster  Instanz  anhängig,  so  kann  sich  jedes  später  angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für  die  betreffenden  Klagen  zuständig  ist  und  die  Verbindung  der  Klagen  nach  seinem  Recht zulässig ist.

(3)   Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so  enge  Beziehung  gegeben  ist,  dass  eine  gemeinsame  Verhandlung  und  Entscheidung  geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

ARTIKEL 29  

Ist  für  die  Klagen  die  ausschließliche  Zuständigkeit  mehrerer  Gerichte  gegeben,  so  hat  sich  das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

ARTIKEL 30  

Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:  

1. zu  dem  Zeitpunkt,  zu  dem  das  verfahrenseinleitende  Schriftstück  oder  ein  gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht  versäumt  hat,  die  ihm  obliegenden  Maßnahmen  zu  treffen,  um  die  Zustellung  des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder  

2. falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

ABSCHNITT 10   EINSTWEILIGE MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH SOLCHER, DIE AUF EINE SICHERUNG GERICHTET SIND  

ARTIKEL 31  

Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses  Staates  auch  dann  beantragt  werden,  wenn  für  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.  

TITEL III    ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG  

ARTIKEL 32  

Unter  "Entscheidung"  im  Sinne  dieses  Übereinkommens  ist  jede  Entscheidung  zu  verstehen,  die von  einem  Gericht  eines  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  erlassen  worden  ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

ABSCHNITT 1  ANERKENNUNG  

ARTIKEL 33  

(1)   Die  in  einem  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat  ergangenen  Entscheidungen werden in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.  

(2)   Bildet  die  Frage,  ob  eine  Entscheidung  anzuerkennen  ist,  als  solche  den  Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den  Abschnitten 2  und 3  dieses  Titels  die  Feststellung  beantragen,  dass  die  Entscheidung  anzuerkennen ist.  

(3)   Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.  

ARTIKEL 34  

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn  

1. die  Anerkennung  der  öffentlichen  Ordnung  (ordre  public)  des  Staates,  in  dem  sie  geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

2. dem  Beklagten,  der  sich  auf  das  Verfahren  nicht  eingelassen  hat,  das  verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;  

3. sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;  

4. sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit  wegen  desselben  Anspruchs  ergangen  ist,  sofern  die  frühere  Entscheidung  die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.  

ARTIKEL 35  

(1)   Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 68 vorliegt.  2 Des Weiteren kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein Fall des Artikels 64 Absatz 3 oder des Artikels 67 Absatz 4 vorliegt.  

(2)   Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

(3)   Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen  des  Absatzes 1,  nicht  nachgeprüft  werden.  2 Die  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.  

ARTIKEL 36  

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.  

ARTIKEL 37  

(1)   Das  Gericht  eines  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates,  vor  dem  die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.  

(2)   Das  Gericht  eines  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates,  vor  dem  die Anerkennung  einer  in  Irland  oder  im  Vereinigten  Königreich  ergangenen  Entscheidung  geltend gemacht  wird,  kann  das  Verfahren  aussetzen,  wenn  die  Vollstreckung  der  Entscheidung  im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

 

ABSCHNITT 2  VOLLSTRECKUNG  

ARTIKEL 38  

(1)   Die  in  einem  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat  ergangenen  Entscheidungen,  die  in  diesem  Staat  vollstreckbar  sind,  werden  in  einem  anderen  durch  dieses  Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.  

(2)   Im  Vereinigten  Königreich  jedoch  wird  eine  derartige  Entscheidung  in  England  und Wales,  in  Schottland  oder  in  Nordirland  vollstreckt,  wenn  sie  auf  Antrag  eines  Berechtigten  zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.  

ARTIKEL 39  

(1)   Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist. (2)   Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.

ARTIKEL 40  

(1)   Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.  

(2)   Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen.  2 Ist das Wahldomizil  im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.  

(3)   Dem Antrag sind die in Artikel 53 angeführten Urkunden beizufügen.  

ARTIKEL 41  

Sobald die  in  Artikel 53  vorgesehenen  Förmlichkeiten  erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt.  2 Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

ARTIKEL 42  

(1)   Die Entscheidung über den  Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem  Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.  

(2)   Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden dem Schuldner zugestellt.  

ARTIKEL 43  

(1)   Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.  

(2)   Der Rechtsbehelf wird bei dem in Anhang III aufgeführten Gericht eingelegt.  

(3)   Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.  

(4)   Lässt sich der Schuldner auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 26 Absätze 2 bis 4 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat.

(5)   Der  Rechtsbehelf  gegen  die  Vollstreckbarerklärung  ist  innerhalb  eines  Monats  nach ihrer  Zustellung  einzulegen.  2 Hat  der  Schuldner  seinen  Wohnsitz  im  Hoheitsgebiet  eines  anderen durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  als  dem,  in  dem  die  Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu  laufen,  an  dem  die  Vollstreckbarerklärung  ihm  entweder  in  Person  oder  in  seiner  Wohnung zugestellt worden ist.  3 Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.  

ARTIKEL 44  

Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden.  

ARTIKEL 45  

(1)   Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.  2 Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.  

(2)   Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

ARTIKEL 46  

(1)   Das  nach  Artikel 43  oder  Artikel 44  mit  dem  Rechtsbehelf  befasste  Gericht  kann  auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung  im Ursprungsstaat ein  ordentlicher  Rechtsbehelf  eingelegt  oder  die  Frist  für  einen  solchen  Rechtsbehelf  noch  nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.  

(2)   Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.  

(3)   Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.

 

ARTIKEL 47  

(1)   Ist eine Entscheidung  nach diesem Übereinkommen  anzuerkennen, so  ist der Antragsteller  nicht daran gehindert, einstweilige  Maßnahmen einschließlich  solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 41 bedarf.

(2)   Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.  

(3)   Solange  die  in  Artikel 43  Absatz 5  vorgesehene  Frist  für  den  Rechtsbehelf  gegen  die Vollstreckbarerklärung  läuft  und  solange  über  den  Rechtsbehelf  nicht  entschieden  ist,  darf  die Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Schuldners  nicht  über  Maßnahmen  zur  Sicherung hinausgehen.  

ARTIKEL 48  

(1)   Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die sonst befugte Stelle sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.  

(2)   Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung erteilt wird.  

ARTIKEL 49  

Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind im Vollstreckungsstaat  nur  vollstreckbar,  wenn  die  Höhe  des  Zwangsgelds  durch  die  Gerichte  des  Ursprungsstaats endgültig festgesetzt ist.

ARTIKEL 50  

(1)   Ist  dem  Antragsteller  im  Ursprungsstaat  ganz  oder  teilweise  Prozesskostenhilfe  oder Kosten-  und  Gebührenbefreiung  gewährt  worden,  so  genießt  er  in  dem  Verfahren  nach  diesem Abschnitt  hinsichtlich  der  Prozesskostenhilfe  oder  der  Kosten-  und  Gebührenbefreiung  die  günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.  

(2)   Der Antragsteller, der die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark, Island oder Norwegen in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen, isländischen oder norwegischen Justizministeriums darüber vorlegt, dass er die wirtschaftlichen  Voraussetzungen  für  die  vollständige  oder teilweise  Bewilligung  der  Prozesskostenhilfe oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung erfüllt.  

ARTIKEL 51  

Der  Partei,  die  in  einem  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat  eine  in  einem  anderen durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat  ergangene  Entscheidung  vollstrecken  will,  darf wegen  ihrer  Eigenschaft  als  Ausländer  oder  wegen  Fehlens  eines  inländischen  Wohnsitzes  oder Aufenthalts  eine  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung,  unter  welcher  Bezeichnung  es  auch  sei, nicht auferlegt werden.

ARTIKEL 52  

Im  Vollstreckungsstaat  dürfen  im  Vollstreckbarerklärungsverfahren  keine  nach  dem  Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.  

ABSCHNITT 3  GEMEINSAME VORSCHRIFTEN  

ARTIKEL 53  

(1)   Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.  

(2)   Unbeschadet des Artikels 55 hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Artikel 54 vorzulegen.

ARTIKEL 54  

Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem  die  Entscheidung  ergangen  ist,  stellt  auf  Antrag  die  Bescheinigung  unter  Verwendung  des Formblatts in Anhang V dieses Übereinkommens aus.  

ARTIKEL 55  

(1)   Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.  

(2)   Auf  Verlangen  des  Gerichts  oder  der  sonst  befugten  Stelle  ist  eine  Übersetzung  der Urkunden  vorzulegen.  2 Die  Übersetzung  ist  von  einer  hierzu  in  einem  der  durch  dieses  Übereinkommen gebundenen Staaten befugten Person zu beglaubigen.  

ARTIKEL 56  

Die  in  Artikel 53  und  in  Artikel 55  Absatz 2  angeführten  Urkunden  sowie  die  Urkunde  über  die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation  noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

 

TITEL IV  ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND PROZESSVERGLEICHE  

ARTIKEL 57  

(1)   Öffentliche  Urkunden,  die  in  einem  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat aufgenommen  und  vollstreckbar  sind,  werden  in  einem  anderen  durch  dieses  Übereinkommen gebundenen Staat auf  Antrag  in dem  Verfahren  nach den  Artikeln 38  ff.  für vollstreckbar erklärt.

 2 Die  Vollstreckbarerklärung  ist  von  dem  mit  einem  Rechtsbehelf  nach  Artikel 43  oder  Artikel 44 befassten  Gericht  nur  zu  versagen  oder  aufzuheben,  wenn  die  Zwangsvollstreckung  aus  der Urkunde  der  öffentlichen  Ordnung  (ordre  public)  des  Vollstreckungsstaats  offensichtlich  widersprechen würde.  

(2)   Als öffentliche Urkunden im Sinne von Absatz 1 werden auch vor Verwaltungsbehörden  geschlossene  oder  von  ihnen  beurkundete  Unterhaltsvereinbarungen  oder  -verpflichtungen angesehen.  

(3)   Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.  

(4)   Die  Vorschriften  des  Abschnitts 3  des  Titels III  sind  sinngemäß  anzuwenden.  2 Die befugte  Stelle  des  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates,  in  dem  eine  öffentliche Urkunde  aufgenommen  worden  ist,  stellt  auf  Antrag  die  Bescheinigung  unter  Verwendung  des Formblatts in Anhang VI dieses Übereinkommens aus.

ARTIKEL 58  

Vergleiche, die vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen und in dem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat  unter  denselben  Bedingungen  wie  öffentliche  Urkunden  vollstreckt.  2 Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem ein Prozessvergleich geschlossen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieses Übereinkommens aus.  

TITEL V  ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN  

ARTIKEL 59  

(1)   Ist zu entscheiden, ob eine Partei  im Hoheitsgebiet des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Gerichte angerufen sind, einen  Wohnsitz  hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

(2)   Hat  eine  Partei  keinen  Wohnsitz  in  dem  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat hat, das Recht dieses Staates an.

ARTIKEL 60  

(1)   Gesellschaften  und  juristische  Personen  haben  für  die  Anwendung  dieses  Übereinkommens ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich  

a) ihr satzungsmäßiger Sitz,  

b)  ihre Hauptverwaltung oder  

c) ihre Hauptniederlassung  befindet.  

(2)   Im  Falle  des  Vereinigten  Königreichs  und  Irlands  ist  unter  dem  Ausdruck  "satzungsmäßiger  Sitz"  das  registered  office  oder,  wenn  ein  solches  nirgendwo  besteht,  der  place  of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein  solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.  

(3)   Um  zu  bestimmen,  ob  ein  trust  seinen  Sitz  in  dem  durch  dieses  Übereinkommen gebundenen Staat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.

ARTIKEL 61  

Unbeschadet  günstigerer  innerstaatlicher  Vorschriften  können  Personen,  die  ihren  Wohnsitz  im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben und die vor den Strafgerichten eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen vertreten lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.  2 Das Gericht kann jedoch  das  persönliche  Erscheinen  anordnen;  wird  diese  Anordnung  nicht  befolgt,  so  braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne dass sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.  

ARTIKEL 62  

Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst die Bezeichnung "Gericht" jede Behörde, die von einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat als für die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Rechtsgebiete zuständig bezeichnet worden ist.

 

TITEL VI  ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN  

ARTIKEL 63  

(1)   Die  Vorschriften  dieses  Übereinkommens  sind  nur  auf  solche  Klagen  und  öffentliche Urkunden  anzuwenden,  die  erhoben  oder  aufgenommen  worden  sind,  nachdem  dieses  Übereinkommen  im  Ursprungsstaat und,  sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.  

(2)   Ist die Klage im Ursprungsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen,  

a) wenn die Klage im Ursprungsstaat erhoben wurde, nachdem das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 sowohl im Ursprungsstaat als auch in dem ersuchten Staat in Kraft getreten war;  

b)  in allen anderen Fällen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war.

 

TITEL VII  VERHÄLTNIS ZU DER VERORDNUNG (EG) NR. 44/2001 DES RATES UND ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN  

ARTIKEL 64  

(1)   Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung folgender Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Gemeinschaft  unberührt:  der  Verordnung (EG)  Nr. 44/2001  des  Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einschließlich deren Änderungen, des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten  Übereinkommens  über  die  gerichtliche  Zuständigkeit  und  die  Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten  Protokolls  über  die  Auslegung  des  genannten  Übereinkommens  durch  den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Übereinkommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll  beigetreten  sind,  sowie  des  am  19. Oktober  2005  in  Brüssel  unterzeichneten  Abkommens zwischen  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  dem  Königreich  Dänemark  über  die  gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.  (2)   Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt  

a) in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen  Wohnsitz  im Hoheitsgebiet eines Staates hat, in dem dieses Übereinkommen, aber keines der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumente gilt, oder wenn die Gerichte eines solchen Staates nach Artikel 22 oder 23 dieses Übereinkommens zuständig sind;

b)  bei  Rechtshängigkeit oder  im  Zusammenhang stehenden Verfahren  im  Sinne der  Artikel 27 und 28,  wenn  Verfahren  in  einem Staat  anhängig  gemacht  werden,  in  dem  dieses  Übereinkommen, aber keines der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumente gilt, und in einem Staat, in  dem  sowohl  dieses  Übereinkommen  als  auch  eines  der  in  Absatz 1  aufgeführten  Rechtsinstrumente gilt;  

c) in  Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der Ursprungsstaat oder der ersuchte Staat keines der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumente anwendet.  

(3)   Außer  aus  den  in  Titel III  vorgesehenen  Gründen  kann  die  Anerkennung  oder  Vollstreckung versagt werden, wenn sich der der Entscheidung zugrunde liegende Zuständigkeitsgrund von demjenigen unterscheidet, der sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und wenn die Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine Partei geltend gemacht wird, die ihren Wohnsitz in einem Staat hat,  in  dem  dieses  Übereinkommen,  aber  keines  der  in  Absatz 1  aufgeführten  Rechtsinstrumente gilt, es sei denn, dass die Entscheidung anderweitig  nach dem  Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann.  

ARTIKEL 65  

Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet des Artikels 63 Absatz 2 und der Artikel 66 und 67 im Verhältnis zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten die zwischen zwei oder mehr dieser Staaten bestehenden Übereinkünfte, die sich auf dieselben Rechtsgebiete erstrecken wie dieses  Übereinkommen.  2 Durch  dieses  Übereinkommen  werden  insbesondere  die  in  Anhang VII aufgeführten Übereinkünfte ersetzt.

ARTIKEL 66  

(1)   Die in Artikel 65 angeführten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.  

(2)   Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen worden sind.  

ARTIKEL 67  

(1)   Dieses  Übereinkommen  lässt  Übereinkünfte  unberührt,  denen  die  Vertragsparteien und/oder die durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete  die  gerichtliche  Zuständigkeit,  die  Anerkennung  oder  die  Vollstreckung  von  Entscheidungen regeln. Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften, denen manche Vertragsparteien  angehören,  schließt  dieses  Übereinkommen  nicht  aus,  dass  die  Vertragsparteien solche Übereinkünfte schließen.  

(2)   Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass ein Gericht eines durch dieses Übereinkommen  gebundenen  Staates,  der  Vertragspartei  einer  Übereinkunft  über  ein  besonderes  Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf eine solche Übereinkunft stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen  Wohnsitz  in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat hat, der  nicht  Vertragspartei  der  betreffenden  Übereinkunft  ist.  2 In  jedem  Fall  wendet  dieses  Gericht Artikel 26 dieses Übereinkommens an.

(3)   Entscheidungen,  die  in  einem  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat  von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf eine Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten nach Titel III dieses Übereinkommens anerkannt und vollstreckt.  

(4)   Neben  den  in  Titel III  vorgesehenen  Gründen  kann  die  Anerkennung  oder  Vollstreckung versagt werden, wenn der ersuchte Staat nicht durch die Übereinkunft über ein besonderes  Rechtsgebiet  gebunden  ist  und  die  Person,  gegen  die  die  Anerkennung  oder  Vollstreckung geltend  gemacht  wird,  ihren  Wohnsitz  in  diesem  Staat  hat  oder,  wenn  der  ersuchte  Staat  ein Mitgliedstaat  der  Europäischen  Gemeinschaft  ist  und  die  Übereinkunft  von  der  Europäischen Gemeinschaft  geschlossen  werden  müsste,  in  einem  ihrer  Mitgliedstaaten,  es  sei  denn,  die Entscheidung kann anderweitig  nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden.  

(5)   Sind  der  Ursprungsstaat  und  der  ersuchte  Staat  Vertragsparteien  einer  Übereinkunft über  ein  besonderes  Rechtsgebiet,  welche  die  Voraussetzungen  für  die  Anerkennung  und  Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieses Übereinkommens über das Verfahren zur  Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.

ARTIKEL 68  

(1)   Dieses Übereinkommen lässt Übereinkünfte unberührt, durch die sich die durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verpflichtet haben, Entscheidungen  der  Gerichte  anderer  durch  dieses  Übereinkommen  gebundener  Staaten  gegen Beklagte,  die  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  im  Hoheitsgebiet  eines  Drittstaats haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 nur auf einen der in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Zuständigkeitsgründe gestützt werden könnten.  2 Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften, denen  manche Vertragsparteien angehören, schließt dieses Übereinkommen nicht aus, dass die Vertragsparteien solche Übereinkünfte treffen.  

(2)   Keine  Vertragspartei  kann  sich  jedoch  gegenüber  einem  Drittstaat  verpflichten,  eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat  durch  ein  Gericht  gefällt  wurde,  dessen  Zuständigkeit  auf  das  Vorhandensein  von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger gegründet ist,  

a) wenn  die  Klage  erhoben  wird,  um  Eigentums-  oder  Inhaberrechte  hinsichtlich  dieses Vermögens  festzustellen  oder  anzumelden  oder  um  Verfügungsgewalt  darüber  zu  erhalten, oder  wenn  die  Klage  sich  aus  einer  anderen  Streitsache  im  Zusammenhang  mit  diesem Vermögen ergibt, oder  

b)  wenn  das  Vermögen  die  Sicherheit  für  einen  Anspruch  darstellt,  der  Gegenstand  des Verfahrens ist.

 

TITELVIII  SCHLUSSVORSCHRIFTEN  

ARTIKEL 69  

(1)   Dieses  Übereinkommen  liegt  für  die  Europäische  Gemeinschaft,  Dänemark  und  die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, zur Unterzeichnung auf.  

(2)   Dieses  Übereinkommen  bedarf  der  Ratifikation  durch  die  Unterzeichnerstaaten.  2 Die Ratifikationsurkunden  werden  beim  Schweizerischen  Bundesrat  hinterlegt,  der  der  Verwahrer dieses Übereinkommens ist.  

(3)   Zum  Zeitpunkt  der  Ratifizierung  kann  jede  Vertragspartei  Erklärungen  gemäß  den Artikeln I, II und III des Protokolls 1 abgeben.  

(4)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Gemeinschaft und ein Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(5)   Für  jede  andere  Vertragspartei  tritt  dieses  Übereinkommen  am  ersten  Tag  des  dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgt.  

(6)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 des Protokolls 2 ersetzt dieses Übereinkommen ab dem Tag seines Inkrafttretens gemäß den Absätzen 4 und 5 das am 16. September 1988 in Lugano geschlossene  Übereinkommen  über  die  gerichtliche  Zuständigkeit  und  die  Vollstreckung  gerichtlicher  Entscheidungen  in  Zivil-  und  Handelssachen.  2 Jede  Bezugnahme  auf  das  Lugano-Übereinkommen von 1988 in anderen Rechtsinstrumenten gilt als Bezugnahme auf dieses Übereinkommen.  

(7)   Im  Verhältnis  zwischen  den  Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  den außereuropäischen Gebieten im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b ersetzt dieses Übereinkommen  ab  dem  Tag  seines  Inkrafttretens  für  diese  Gebiete  gemäß  Artikel 73  Absatz 2  das  am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über die Auslegung des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Übereinkommen, mit denen  die  neuen  Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Gemeinschaften  jenem  Übereinkommen  und dessen Protokoll beigetreten sind.

ARTIKEL 70  

(1)   Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten beitreten:  

a) die  Staaten,  die  nach  Auflage  dieses  Übereinkommens  zur  Unterzeichnung  Mitglieder  der Europäischen Freihandelsassoziation werden, unter den Voraussetzungen des Artikels 71;  

b)  ein  Mitgliedstaat  der  Europäischen  Gemeinschaft  im  Namen  bestimmter  außereuropäischer Gebiete,  die  Teil  seines  Hoheitsgebiets  sind  oder  für  deren  Außenbeziehungen  dieser Mitgliedstaat zuständig ist, unter den Voraussetzungen des Artikels 71;  

c) jeder andere Staat unter den Voraussetzungen des Artikels 72.  

(2)   Die  in  Absatz 1  genannten  Staaten,  die  diesem  Übereinkommen  beitreten  wollen, richten ein entsprechendes Ersuchen an den Verwahrer.  2 Dem  Beitrittsersuchen und den  Angaben nach den Artikeln 71 und 72 ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen.

ARTIKEL 71  

(1)   Jeder  in  Artikel 70  Absatz 1 Buchstaben a  und b  genannte  Staat,  der  diesem  Übereinkommen beitreten will,  

a) teilt die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben mit;  

b)  kann Erklärungen nach Maßgabe der Artikel I und III des Protokolls 1 abgeben.  

(2)   Der  Verwahrer  übermittelt  den  anderen  Vertragsparteien  vor  der  Hinterlegung  der Beitrittsurkunde des betreffenden Staates die Angaben, die ihm nach Absatz 1 mitgeteilt wurden.

ARTIKEL 72  

(1)   Jeder  in  Artikel 70  Absatz 1 Buchstabe c genannte Staat, der diesem  Übereinkommen beitreten will,  

a) teilt die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben mit;  

b)  kann Erklärungen nach Maßgabe der Artikel I und III des Protokolls 1 abgeben;

c) erteilt dem Verwahrer Auskünfte insbesondere über  

1)  sein  Justizsystem  mit  Angaben  zur  Ernennung  der  Richter  und  zu  deren Unabhängigkeit;  

2)  sein innerstaatliches Zivilprozess- und Vollstreckungsrecht;  

3)  sein Internationales Zivilprozessrecht.  

(2)   Der  Verwahrer  übermittelt  den  anderen  Vertragsparteien  die  Angaben,  die  ihm  nach Absatz 1  mitgeteilt  worden  sind,  bevor  er  den  betreffenden  Staat  gemäß  Absatz 3  zum  Beitritt einlädt.  

(3)   Unbeschadet des Absatzes 4 lädt der Verwahrer den betreffenden Staat nur dann zum Beitritt  ein,  wenn  die  Zustimmung  aller  Vertragsparteien  vorliegt.  2 Die  Vertragsparteien  sind bestrebt,  ihre  Zustimmung  spätestens  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Aufforderung  durch  den Verwahrer zu erteilen.  

(4)   Für  den  beitretenden  Staat  tritt  dieses  Übereinkommen  nur  im  Verhältnis  zu  den Vertragsparteien in Kraft, die vor dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, keine Einwände gegen den Beitritt erhoben haben.

ARTIKEL 73  

(1)   Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.  

(2)   Für  einen  in  Artikel 70  genannten  beitretenden  Staat  tritt  dieses  Übereinkommen  am ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt, in Kraft.  2 Ab diesem Zeitpunkt gilt der beitretende Staat als Vertragspartei dieses Übereinkommens.  

(3)   Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer den Wortlaut dieses Übereinkommens in ihrer oder  ihren  Sprachen  übermitteln,  der,  sofern  die  Vertragsparteien  nach  Artikel 4  des  Protokolls 2 zugestimmt haben, ebenfalls als verbindlich gilt.  

ARTIKEL 74  

(1)   Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.  

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.  

(3)   Die Kündigung wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf einen Zeitraum von sechs Monaten folgt, gerechnet vom Eingang ihrer Notifikation beim Verwahrer.

ARTIKEL 75  

Diesem Übereinkommen sind beigefügt:  

- ein Protokoll 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen  

- ein  Protokoll 2  über  die  einheitliche  Auslegung  des  Übereinkommens  und  den  Ständigen Ausschuss  

- ein Protokoll 3 über die Anwendung von Artikel 67  

- die Anhänge I bis IV und Anhang VII mit Angaben zur Anwendung des Übereinkommens  

- die  Anhänge V  und VI  mit  den  Formblättern  für  die  Bescheinigungen  im  Sinne  der Artikel 54, 57 und 58  

- Anhang VIII mit der Angabe der verbindlichen Sprachfassungen des Übereinkommens gemäß Artikel 79

- Anhang IX mit den Angaben gemäß Artikel II des Protokolls 1.  

 2 Die Protokolle und Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.

 

ARTIKEL 76  

Unbeschadet des Artikels 77 kann jede Vertragspartei eine Revision dieses Übereinkommens beantragen.  2 Zu diesem Zweck beruft der Verwahrer den Ständigen Ausschuss nach Artikel 4 des Protokolls 2 ein.  

ARTIKEL 77  

(1)   Die Vertragsparteien teilen dem Verwahrer den  Wortlaut aller Rechtsvorschriften mit, durch  den  die  Listen  in  den  Anhängen I  bis IV  geändert  werden,  sowie  alle  Streichungen  oder Zusätze  in  der  Liste  des  Anhangs VII  und  den  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens.  2 Diese  Mitteilung erfolgt rechtzeitig vor Inkrafttreten; ihr ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen.  3 Der Verwahrer passt die betreffenden Anhänge nach Anhörung des Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 4  des  Protokolls 2  entsprechend  an.  4 Zu  diesem  Zweck  erstellen  die  Vertragsparteien  eine Übersetzung der Anpassungen in ihren Sprachen.  

(2)   Jede  Änderung  der  Anhänge V  und VI  sowie VIII  und IX  wird  vom  Ständigen  Ausschuss gemäß Artikel 4 des Protokolls 2 angenommen.

ARTIKEL 78  

(1)   Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien:  

a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde,  

b)  den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsparteien in Kraft tritt,  

c) die nach den Artikeln I bis IV des Protokolls 1 eingegangenen Erklärungen,  

d)  die  Mitteilungen  nach  Artikel 74  Absatz 2,  Artikel 77  Absatz 1  sowie  Absatz 4  des Protokolls 3.  

(2)   Den Notifikationen ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen.

ARTIKEL 79  

Dieses  Übereinkommen  ist  in  einer  Urschrift  in  den  in  Anhang VIII  aufgeführten  Sprachen abgefasst,  wobei  jeder  Wortlaut  gleichermaßen  verbindlich  ist;  es  wird  im  Schweizerischen Bundesarchiv  hinterlegt.  2 Der  Schweizerische  Bundesrat  übermittelt  jeder  Vertragspartei  eine beglaubigte Abschrift.  

ZU  URKUND  DESSEN  haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  dieses  Übereinkommen unterzeichnet.    

 

PROTOKOLL 1 ÜBER BESTIMMTE ZUSTÄNDIGKEITS-, VERFAHRENS- UND VOLLSTRECKUNGSFRAGEN  

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:  

ARTIKEL I  

(1)   Gerichtliche  und  außergerichtliche  Schriftstücke,  die  in  einem  durch  dieses  Übereinkommen gebundenen Staat ausgefertigt worden sind und einer Person zugestellt werden sollen, die sich  im  Hoheitsgebiet  eines  anderen  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staates  befindet, werden nach den zwischen diesen Staaten geltenden Übereinkünften übermittelt.  

(2)   Sofern die Vertragspartei,  in deren Hoheitsgebiet die  Zustellung  bewirkt werden soll, nicht durch eine an den Verwahrer gerichtete Erklärung widersprochen hat, können diese Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie ausgefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person  befindet, für welche das Schriftstück bestimmt  ist.  2 In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats der gerichtlichen Amtsperson des ersuchten Staates, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist, eine Abschrift des Schriftstücks.  3 Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des ersuchten Staates vorsieht. Sie wird durch eine Bescheinigung festgestellt, die der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaats unmittelbar zugesandt wird.  

(3)   Die  Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Gemeinschaft,  die  durch  die  Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 oder durch das am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichnete  Abkommen  zwischen  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  dem  Königreich  Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen gebunden sind, wenden diese Verordnung und dieses Abkommen in ihrem Verhältnis untereinander an.

ARTIKEL II  

(1)   Die in Artikel 6 Nr. 2 und Artikel 11 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in den in Anhang IX genannten Staaten, die durch dieses Übereinkommen gebunden sind, nicht in vollem Umfang geltend gemacht werden.  2 Jede Person, die ihren Wohnsitz  in  einem  anderen  durch  dieses  Übereinkommen  gebundenen  Staat  hat,  kann  vor  den Gerichten dieser Staaten nach Maßgabe der in Anhang IX genannten Vorschriften verklagt werden.  

(2)   Die Europäische Gemeinschaft kann zum Zeitpunkt der Ratifizierung erklären, dass die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 11 genannten Verfahren in bestimmten anderen Mitgliedstaaten nicht  in  Anspruch  genommen  werden  können,  und  Angaben  zu  den  geltenden  Vorschriften  mitteilen.  

(3)   Entscheidungen, die in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten aufgrund des Artikels 6 Nr. 2 und des Artikels 11 ergangen sind, werden in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Staaten nach Titel III anerkannt und vollstreckt.  2 Die Wirkungen, welche die in diesen  Staaten  ergangenen  Entscheidungen  gemäß  den  Absätzen 1  und 2  gegenüber  Dritten  haben, werden auch in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt.

ARTIKEL III  

(1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei der Hinterlegung der  Ratifikationsurkunde  zu  erklären,  dass  sie  den  folgenden  Teil  der  Bestimmung  in  Artikel 34 Absatz 2 nicht anwenden wird:  "es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte".  2 Falls die Schweizerische Eidgenossenschaft diese Erklärung abgibt, wenden die anderen Vertragsparteien denselben Vorbehalt gegenüber Entscheidungen der schweizerischen Gerichte an.  

(2)   Die Vertragsparteien können sich in Bezug auf Entscheidungen, die in einem beitretenden Staat gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c ergangen sind, durch Erklärung folgende Rechte vorbehalten:  

a) das in Absatz 1erwähnte Recht und  

b)  das  Recht  einer  Behörde  im  Sinne  von  Artikel 39,  unbeschadet  der  Vorschriften  des Artikels 41 von Amts wegen zu prüfen, ob Gründe für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung vorliegen.

(3)   Hat  eine  Vertragspartei  einen  solchen  Vorbehalt  gegenüber  einem  beitretenden  Staat nach Absatz 2 erklärt, kann dieser beitretende Staat sich durch Erklärung dasselbe Recht in Bezug auf Entscheidungen vorbehalten, die von Gerichten dieser Vertragspartei erlassen worden sind.  

(4)   Mit Ausnahme des Vorbehalts gemäß Absatz 1 gelten die Erklärungen  für einen Zeitraum von fünf Jahren und können für jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.  2 Die Vertragspartei  notifiziert  die  Verlängerung  einer  Erklärung  gemäß  Absatz 2  spätestens  sechs  Monate  vor Ablauf  des  betreffenden  Zeitraums.  3 Ein  beitretender  Staat  kann  seine  Erklärung  gemäß  Absatz 3 erst nach Verlängerung der betreffenden Erklärung gemäß Absatz 2 verlängern.  

ARTIKEL IV  

Die  Erklärungen  nach  diesem  Protokoll  können  jederzeit  durch  Notifikation  an  den  Verwahrer zurückgenommen werden.  2 Der Notifikation ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen.  3 Die Vertragsparteien erstellen eine Übersetzung in ihren Sprachen.  4 Die Rücknahme wird am ersten Tag des dritten Monats nach der Notifikation wirksam.  

PROTOKOLL 2 ÜBER DIE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS UND DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS  

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN ­  GESTÜTZT AUF Artikel 75 des Übereinkommens,  

IN ANBETRACHT der sachlichen Verknüpfung zwischen diesem Übereinkommen, dem LuganoÜbereinkommen  von  1988  und  den  in  Artikel 64  Absatz 1  dieses  Übereinkommens  genannten Rechtsinstrumenten,  

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für Entscheidungen über  die  Auslegung  der  in  Artikel 64  Absatz 1  dieses  Übereinkommens  genannten  Rechtsinstrumente zuständig ist,  

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Übereinkommen Teil des Gemeinschaftsrechts wird und der Gerichtshof  der  Europäischen  Gemeinschaften  deshalb  für  Entscheidungen  über  die  Auslegung dieses Übereinkommens in Bezug auf dessen Anwendung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zuständig ist,  

IN KENNTNIS der bis zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens  ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente und der bis zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens  ergangenen  Entscheidungen  der  Gerichte  der  Vertragsparteien  des  Lugano-Übereinkommens von 1988 über die Auslegung des letzteren Übereinkommens,

IN  DER  ERWÄGUNG,  dass  sich  die  gleichzeitige  Revision  des  Lugano-Übereinkommens  von 1988  und  des  Brüsseler  Übereinkommens  von  1968,  die  zum  Abschluss  eines  revidierten  Texts dieser  Übereinkommen  geführt  hat,  sachlich  auf  die  vorgenannten  Entscheidungen  zu  dem Brüsseler Übereinkommen und dem Lugano-Übereinkommen stützte,  

IN DER ERWÄGUNG, dass der revidierte Text des Brüsseler Übereinkommens nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Eingang gefunden hat,  

IN DER ERWÄGUNG, dass dieser revidierte Text auch die Grundlage für den Text dieses Übereinkommens war,  

IN DEM BESTREBEN, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte voneinander abweichende  Auslegungen  zu  vermeiden  und  zu  einer  möglichst  einheitlichen  Auslegung  der  Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die in ihrem wesentlichen Gehalt  in das  vorliegende Übereinkommen übernommen worden sind, sowie der  anderen  in  Artikel 64  Absatz 1  dieses  Übereinkommens  genannten  Rechtsinstrumente  zu gelangen ­  

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1  

(1)   Jedes Gericht, das dieses Übereinkommen anwendet und auslegt, trägt den Grundsätzen gebührend Rechnung, die  in  maßgeblichen Entscheidungen  von Gerichten der durch dieses Übereinkommen  gebundenen  Staaten  sowie  in  Entscheidungen  des  Gerichtshofs  der  Europäischen Gemeinschaften zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder zu ähnlichen Bestimmungen des  Lugano-Übereinkommens  von  1988  und  der  in  Artikel 64  Absatz 1  dieses  Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente entwickelt worden sind.  

(2)   Für die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gilt die Verpflichtung in Absatz 1 unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder aus dem am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergeben.  

ARTIKEL 2  

Jeder  durch  dieses  Übereinkommen  gebundene  Staat,  der  kein  Mitgliedstaat  der  Europäischen Gemeinschaft ist, hat das Recht, gemäß Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der  Europäischen  Gemeinschaften  Schriftsätze  einzureichen  oder  schriftliche  Erklärungen  abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dem Gerichtshof eine Frage über die Auslegung dieses Übereinkommens oder der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente zur Vorabentscheidung vorlegt.

ARTIKEL 3  

(1)   Die  Kommission  der  Europäischen  Gemeinschaften  richtet  ein  System  für  den  Austausch von Informationen über die Entscheidungen ein, die in Anwendung dieses Übereinkommens sowie des Lugano-Übereinkommens von 1988 und der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente ergangen sind.  2 Dieses System ist öffentlich zugänglich und enthält Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte sowie des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und andere  besonders wichtige, rechtskräftig gewordene Entscheidungen, die  in  Anwendung  dieses  Übereinkommens,  des  Lugano-Übereinkommens  von  1988  und  der  in  Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente ergangen sind.  3 Die Entscheidungen werden klassifiziert und mit einer Zusammenfassung versehen.  4 Die zuständigen Behörden der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten übermitteln der Kommission  auf  der  Grundlage  dieses  Systems  die  von  den  Gerichten  dieser  Staaten  erlassenen vorgenannten Entscheidungen.  

(2)   Der  Kanzler  des  Gerichtshofs  der  Europäischen  Gemeinschaften  wählt  die  für  die Anwendung des Übereinkommens besonders interessanten Fälle aus und legt diese gemäß Artikel 5 auf einer Sitzung der Sachverständigen vor.  

(3)   Bis die Europäischen Gemeinschaften das System im Sinne von Absatz 1 eingerichtet haben, behält der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften das System für den Austausch von Informationen  über  die  in  Anwendung  dieses  Übereinkommens  sowie  des  Lugano-Übereinkommens von 1988 ergangenen Entscheidungen bei.

ARTIKEL 4  

(1)   Es wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, der aus den Vertretern der Vertragsparteien besteht. (2)   Auf Antrag einer Vertragspartei beruft der Verwahrer des Übereinkommens Sitzungen des Ausschusses ein zu  

- einer Konsultation über das Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten;  

- einer  Konsultation  über  die  Anwendung  des  Artikels 67  einschließlich  des  beabsichtigten Beitritts  zu  Rechtsinstrumenten  über  ein  besonderes  Rechtsgebiet  im  Sinne  von  Artikel 67 Absatz 1 und Rechtsetzungsvorschlägen gemäß dem Protokoll 3;  

- der  Erwägung  des  Beitritts  neuer  Staaten.  Der  Ausschuss  kann  an  beitretende  Staaten  im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c insbesondere Fragen über ihr Justizsystem und die Umsetzung dieses Übereinkommens richten. Der Ausschuss kann auch Anpassungen dieses Übereinkommens in Betracht ziehen, die für dessen Anwendung in den beitretenden Staaten notwendig sind;  

- der  Aufnahme  neuer  verbindlicher  Sprachfassungen  nach  Artikel 73  Absatz 3  des  Übereinkommens und den notwendigen Änderungen des Anhangs VIII;  

- einer Konsultation über eine Revision des Übereinkommens gemäß Artikel 76;

- einer  Konsultation  über  Änderungen  der  Anhänge I  bis IV  und  des  Anhangs VII  gemäß Artikel 77 Absatz 1;  

- der Annahme von Änderungen der Anhänge V und VI gemäß Artikel 77 Absatz 2;  

- der Rücknahme von Vorbehalten und Erklärungen der Vertragsparteien nach Protokoll 1 und notwendigen Änderungen des Anhangs IX.  

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit Regeln für seine Arbeitsweise und Beschlussfassung.  2 Darin  ist  auch  die  Möglichkeit  vorzusehen,  dass  Konsultation  und  Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgen.  

ARTIKEL 5  

(1)   Der  Verwahrer  kann  im  Bedarfsfall  eine  Sitzung  der  Sachverständigen  zu  einem Meinungsaustausch über die  Wirkungsweise des  Übereinkommens einberufen,  insbesondere über die Entwicklung der Rechtsprechung und neue Rechtsvorschriften, die die Anwendung des Übereinkommens beeinflussen können.  

(2)   An  der  Sitzung  nehmen  Sachverständige  der  Vertragsparteien,  der  durch  dieses Übereinkommen gebundenen Staaten, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Freihandelsassoziation teil.  2 Die Sitzung steht weiteren Sachverständigen offen, deren Anwesenheit zweckdienlich erscheint.  

(3)   Probleme,  die  sich  bei  der  Anwendung  des  Übereinkommens  stellen,  können  dem Ständigen Ausschuss gemäß Artikel 4 zur weiteren Behandlung vorgelegt werden.  

PROTOKOLL 3 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 67 DES ÜBEREINKOMMENS  

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:  

1. Für  die  Zwecke  dieses  Übereinkommens  werden  die  Bestimmungen,  die  für  besondere Rechtsgebiete  die  gerichtliche  Zuständigkeit,  die  Anerkennung  oder  die  Vollstreckung  von Entscheidungen  regeln  und  in  Rechtsakten  der  Organe  der  Europäischen  Gemeinschaften enthalten  sind  oder  künftig  darin  enthalten  sein  werden,  ebenso  behandelt  wie  die  in Artikel 67 Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte.  

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Bestimmung eines vorgeschlagenen Rechtsakts der Organe der Europäischen Gemeinschaften mit dem Übereinkommen nicht vereinbar ist,  so  fassen  die  Vertragsparteien  unbeschadet  der  Anwendung  des  in  Protokoll 2  vorgesehenen Verfahrens unverzüglich eine Änderung nach Artikel 76 ins Auge.  

3. Werden  einige  oder  alle  Bestimmungen,  die  in  Rechtsakten  der  Organe  der  Europäischen Gemeinschaften  im  Sinne  von  Absatz 1  enthalten  sind,  von  einer  Vertragspartei  oder mehreren  Vertragsparteien  gemeinsam  in  innerstaatliches  Recht  umgesetzt,  werden  diese Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts in gleicher Weise behandelt wie die Übereinkünfte im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 des Übereinkommens.  

4. Die Vertragsparteien teilen dem Verwahrer den Wortlaut der in Absatz 3 genannten Bestimmungen mit. Dieser Mitteilung ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen.  

 

ANHANG I    

Die  innerstaatlichen  Zuständigkeitsvorschriften  im  Sinne  von  Artikel 3  Absatz 2  und  Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens sind folgende:  

- in Belgien: Artikel 5 bis 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 über Internationales Privatrecht,  

- in Bulgarien: Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzbuches über Internationales Privatrecht,  

- in  der  Tschechischen  Republik:  Artikel 86  des  Gesetzes  Nr. 99/1963  Slg.,  Zivilprozessordnung (ob anský soudní #ád), in geänderter Fassung,  

- in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Prozessordnung (Lov om rettens pleje),  

- in Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung,  

- in Estland: Artikel 86 der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik),  

- in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozessordnung (%'*+-./ 013+4+-5/ 7+-181:;./),  

- in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil),

- in  Island:  Artikel  32  Absatz  4  der  Zivilprozessordnung  (Lög  um  meðferð  einkamála nr. 91/1991),  

- in  Irland:  Vorschriften,  nach  denen  die  Zuständigkeit  durch  Zustellung  eines  verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird,  

- in Italien: Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995,  

- in  Zypern:  Abschnitt  21  Absatz  2  des  Gerichtsgesetzes  Nr. 14  von  1960  in  geänderter Fassung,  

- in  Lettland:  Abschnitt 27 und  Abschnitt 28 Absätze 3, 5, 6 und 9 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums),  

- in Litauen: Artikel 31 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas),  

- in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil),  

- in Ungarn: Artikel 57 der Gesetzesverordnung Nr. 13 von 1979 über Internationales Privatrecht (a nemzetközi magánjogról szóló 1979. évi 13. törvényerej),  

- in  Malta:  Artikel  742,  743  und  744  der  Gerichtsverfassungs-  und  Zivilprozessordnung ­ Kap. 12  (Kodi>i  ta'  Organizzazzjoni  u  Pro>edura  @ivili ­  Kap. 12)  und  Artikel 549  des Handelsgesetzbuches ­ Kap. 13 (Kodi>i tal-kummer> ­ Kap. 13),

- in Norwegen: Abschnitt 4-3 Absatz 2 Satz 2 der Prozessordnung (tvisteloven),  

- in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm,  

- in Polen: Artikel 1103 und 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeks postBpowania cywilnego), insofern als die Zuständigkeit nach diesen Artikeln begründet wird aufgrund des Wohnsitzes des  Beklagten  in  Polen,  des  Vorhandenseins  von  Vermögenswerten  oder  vermögensrechtlichen Ansprüchen des Beklagten in Polen, des Umstands, dass sich der Streitgegenstand in Polen befindet oder aufgrund des Umstands, dass eine Partei die polnische Staatsangehörigkeit besitzt,  

- in Portugal: Artikel 65 und Artikel 65 A der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) und Artikel 11 der Arbeitsprozessordnung (Código de Processo de Trabalho),  

- in Rumänien: die Artikel 148 bis 157 des Gesetzes Nr. 105/1992 über Beziehungen, die dem Internationalen Privatrecht unterfallen,  

- in Slowenien: Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku) in Bezug auf Artikel 47 Absatz 2 der  Zivilprozessordnung  (Zakon  o  pravdnem  postopku)  und  Artikel 58  des  Gesetzes  über Internationales  Privat-  und  Zivilprozessrecht  (Zakon  o  mednarodnem  zasebnem  pravu  in postopku) in Bezug auf Artikel 59 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku),

- in der Slowakei: die Artikel 37 bis 37 e des Gesetzes Nr. 97/1963 über Internationales Privatrecht und die entsprechenden Verfahrensvorschriften,

- in der Schweiz: der Gerichtsstand des  Arrestortes/le  for du  lieu du séquestre/foro del  luogo del  sequestro  im  Sinne  von  Artikel  4  des  Bundesgesetzes  über  das  internationale  Privatrecht/loi  fédérale  sur  le  droit  international  privé/legge  federale  sul  diritto  internazionale privato,  

- in  Finnland:  Kapitel  10  §  1  Absatz  1  Sätze  2,  3  und  4  der  Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken),  

- in Schweden: Kapitel 10 § 3 Absatz 1 Satz 1 der Prozessordnung (rättegångsbalken),  

- im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch:  

a) die  Zustellung  eines  verfahrenseinleitenden  Schriftstücks  an  den  Beklagten  während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich,  

b)  das  Vorhandensein  von  Vermögenswerten  des  Beklagten  im  Vereinigten  Königreich oder  

c) die  Beschlagnahme  von  Vermögenswerten  im  Vereinigten  Königreich  durch  den Kläger.

ANHANG II  

Anträge  nach  Artikel 39  des  Übereinkommens  sind  bei  folgenden  Gerichten  oder  zuständigen Behörden einzureichen:  

- in  Belgien  beim  tribunal  de  première  instance  oder  bei  der  "rechtbank  van  eerste  aanleg" oder beim "erstinstanzlichen Gericht",  

- in Bulgarien beim  "$%&')% *+-/')% '0/,  

- in der Tschechischen Republik beim Okresní soud oder soudní exekutor,  

- in Dänemark beim Byret,  

- in Deutschland:  

a) beim Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts,  

b)  bei einem Notar für die Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde,  

- in Estland beim Maakohus,

- in Griechenland beim 13435678: ;3?@A6B3,  

- in Spanien beim Juzgado de Primera Instancia,  

- in Frankreich:  

a) beim "greffier en chef du tribunal de grande instance",  

b)  beim "président de la chambre départementale des notaires" im Falle eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen öffentlichen Urkunde,  

- in Irland beim High Court,  

- in Island beim héraðsdómur,  

- in Italien bei der Corte d'appello,  

- in  Zypern  beim  EG.HI+.-J  7+-.K45H+1  oder  für  Entscheidungen  in  Unterhaltssachen  beim L+-1NO8O+.-J 7+-.K45H+1,  

- in Lettland beim Rajona (pilsPtas) tiesa,

- in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas,  

- in Luxemburg beim Präsidenten des tribunal d'arrondissement,  

- in Ungarn beim megyei bíróság székhelyén m und in Budapest beim Budai Központi Kerületi Bíróság,  

- in  Malta  beim  Prim'  Awla  tal-Qorti  @ivili  oder  Qorti  tal-MaSistrati  ta'  GUawdex  filSurisdizzjoni superjuri tagUha, oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim ReSistratur tal-Qorti auf Befassung durch den Ministru responsabbli gUall-Vustizzja,  

- in den Niederlanden beim voorzieningenrechter van de rechtbank,  

- in Norwegen beim Tingrett,  

- in Österreich beim Bezirksgericht,  

- in Polen beim SXd OkrBgowy,  

- in Portugal beim Tribunal de Comarca,  

- in Rumänien beim Tribunal,

- in Slowenien beim Okro*no sodis e,  

- in der Slowakei beim okresný súd,  

- in der Schweiz  

a) für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, beim Rechtsöffnungsrichter/ juge de la mainlevée/giudice competente a pronunciare sul rigetto dell'opposizione im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über  Schuldbetreibung  und  Konkurs/loi  fédérale  sur  la  poursuite  pour  dettes  et  la faillite legge federale sulla esecuzione e sul fallimento,  

b)  für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrags lauten, beim zuständigen kantonalen  Vollstreckungsrichter  /juge  cantonal  d'exequatur  compétent  /giudice cantonale competente a pronunciare l'exequatur,  

- in Finnland beim Käräjäoikeus/tingsrätt,  

- in Schweden beim Svea hovrätt,

- im Vereinigten Königreich:  

a) in England und  Wales  beim High  Court of Justice oder für Entscheidungen  in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court über den Secretary of State,  

b)  in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court über den Secretary of State,  

c) in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court über den Secretary of State,  

d)  in  Gibraltar  beim  Supreme  Court  of  Gibraltar  oder  für  Entscheidungen  in  Unterhaltssachen beim Magistrates' Court über den Attorney General of Gibraltar.  

 

ANHANG III  

Die  Rechtsbehelfe  nach  Artikel 43  Absatz 2  des  Übereinkommens  sind  bei  folgenden  Gerichten einzulegen:  

- in Belgien:  

a) im Falle des Schuldners beim tribunal de première instance oder bei der rechtbank van eerste aanleg oder beim erstinstanzlichen Gericht,  

b)  im Falle des Antragstellers bei der cour d'appel oder beim hof van beroep,  

- in Bulgarien beim CEFH-I%JFK '0/ ­  "$%L,  

- in der Tschechischen Republik beim Odvolací soud (Berufungsgericht) über das Okresní soud (Bezirksgericht),  

- in Dänemark beim landsret,  

- in Deutschland beim Oberlandesgericht,  

- in Estland beim Ringkonnakohus,  

- in Griechenland beim EZO4O;1,

- in  Spanien  bei  der  Audiencia  Provincial  über  das  Juzgado  de  Primera  Instancia,  das  die Entscheidung erlassen hat,  

- in Frankreich:  

a) bei der Cour d'appel in Bezug auf Entscheidungen zur Genehmigung des Antrags,  

b)  beim  vorsitzenden  Richter  des  Tribunal  de  grande  instance  in  Bezug  auf Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags,  

- in Irland beim High Court,  

- in Island beim héraðsdómur,  

- in Italien bei der Corte d'appello,  

- in  Zypern  beim  EG.HI+.-J  7+-.K45H+1  oder  für  Entscheidungen  in  Unterhaltssachen  beim L+-1NO8O+.-J 7+-.K45H+1,  

- in Lettland beim Apgabaltiesa über das rajona (pilsPtas) tiesa,  

- in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas,

- in Luxemburg bei der Cour supérieure de Justice als Berufungsinstanz für Zivilsachen  

- in  Ungarn  bei  dem  Amtsgericht  am  Sitz  des  Landgerichts  (in  Budapest  bei  dem "Budai Központi  Kerületi  Bíróság",  dem  zentralen  Bezirksgericht  von  Buda);  über  den Rechtsbehelf  entscheidet  das  Landgericht  (in  Budapest  der  "FRvárosi  Bíróság",  das Hauptstadtgericht)  

- in  Malta  beim  Qorti  ta'  l-Appell  nach  dem  in  der  Zivilprozessordnung  (Kodi>i  ta' Organizzazzjoni  u  Pro>edura  @ivili ­  Kap. 12)  festgelegten  Verfahren  oder  für Entscheidungen in Unterhaltssachen durch >itazzjoni vor dem Prim' Awla tal-Qorti ivili jew il-Qorti tal-MaSistrati ta' GUawdex fil-Surisdizzjoni superjuri tagUha',  

- in den Niederlanden:  die rechtbank,  

- in Norwegen beim lagmannsrett,  

- in Österreich beim Landesgericht über das Bezirksgericht,

- in Polen beim SXd Apelacyjny über das SXd OkrBgowy,  

- in Portugal beim Tribunal da Relação über das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat,  

- in Rumänien bei der Curte de Apel,

- in Slowenien beim okro*no sodis e,  

- in der Slowakei beim Berufungsgericht, über das Bezirksgericht, gegen dessen Entscheidung Berufung eingelegt wird,  

- in der Schweiz beim Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale,  

- in Finnland beim hovioikeus/hovrätt,  

- in Schweden beim Svea hovrätt,

- im Vereinigten Königreich:  

a) in England und  Wales  beim High  Court of Justice oder für Entscheidungen  in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court,  

b)  in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court, c) in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court,  

d)  in Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court.  

 

 

ANHANG IV  

Nach Artikel 44 des Übereinkommens können folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:  

- in  Belgien,  Griechenland,  Spanien,  Frankreich,  Italien,  Luxemburg  und  den  Niederlanden: Kassationsbeschwerde,  

- in Bulgarien: "MN-HJ-KF E+F/ O0+Q"JK%L )-'-S%"KFK '0/,  

- in der Tschechischen Republik: dovolání und *aloba pro zmate nost,  

- in  Dänemark:  ein  Rechtsbehelf  beim  højesteret  nach  Genehmigung  des Procesbevillingsnævnet, - in Deutschland: Rechtsbeschwerde,  

- in Estland: kassatsioonikaebus,  

- in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim Supreme Court,  

- in Island: ein Rechtsbehelf beim Hæstiréttur,

- in Zypern: ein Rechtsbehelf beim obersten Gericht,  

- in Lettland: ein Rechtsbehelf beim Augst[k[s tiesas Sen[ts über das Apgabaltiesa,  

- in Litauen: ein Rechtsbehelf beim Lietuvos Auks iausiasis Teismas,  

- in Ungarn: felülvizsgálati kérelem,  

- in Malta: Es können keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden;  bei Entscheidungen in Unterhaltssachen Qorti ta' l-Appell nach dem  in  der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung  (kodiTi  ta'  Organizzazzjoni  u  Procedura  Vivili ­  Kap. 12)  für  Rechtsbehelfe  festgelegten Verfahren,  - in Norwegen: ein Rechtsbehelf beim Høyesteretts Ankeutvalg oder Høyesterett,  

- in Österreich: Revisionsrekurs,  

- in Polen: skarga kasacyjna,  

- in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf,  

- in Rumänien: contestatie in anulare oder revizuire,

- in Slowenien: ein Rechtsbehelf beim Vrhovno sodis e Republike Slovenije,  

- in der Slowakei: dovolanie,  

- in der Schweiz: Beschwerde beim Bundesgericht/recours devant le Tribunal fédéral/ricorso davanti al Tribunale federale,  

- in Finnland: ein Rechtsbehelf beim korkein oikeus/högsta domstolen,  

- in Schweden: ein Rechtsbehelf beim Högsta domstolen,  

- im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

 

 

ANHANG V  

Bescheinigung  über  Urteile  und  gerichtliche  Vergleiche  im  Sinne  der  Artikel  54  und  58  des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen  

1. Ursprungsstaat  

2. Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat  2.1.  Name 2.2.  Anschrift  

2.3.  Tel./Fax/E-Mail  

3. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat/vor dem der Prozessvergleich geschlossen wurde.  

3.1.  Bezeichnung des Gerichts  

3.2.  Gerichtsort

4. Entscheidung/Prozessvergleich*

4.1.  Datum  

4.2.  Aktenzeichen  

4.3.  Die Parteien der Entscheidung/des Prozessvergleichs*  

4.3.1. Name(n) des (der) Kläger(s)  

4.3.2. Name(n) des (der) Beklagten  

4.3.3. gegebenenfalls Name(n) der anderen Partei(en)  

4.4.  Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat  

4.5.  Wortlaut  des  Urteilsspruchs/des  Prozessvergleichs*  in  der  Anlage  zu  dieser Bescheinigung

5. Name/n der Partei/en, der/denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde  Die Entscheidung/der Prozessvergleich* ist im Ursprungsstaat vollstreckbar (Artikel 38 und 58 des Übereinkommens) gegen:  Name:  Geschehen zu... am...  Unterschrift und/oder Dienstsiegel...  * Nichtzutreffendes streichen.    

 

ANHANG VI  

Bescheinigung über öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 57 Absatz 4 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen  

1. Ursprungsstaat  

2. Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat  

2.1.  Name  

2.2.  Anschrift  

2.3.  Tel./Fax/E-Mail  

3. Befugte Stelle, aufgrund deren Mitwirkung eine öffentliche Urkunde vorliegt  

3.1.  Stelle, die an der Aufnahme der öffentlichen Urkunde beteiligt war (falls zutreffend)  

3.1.1. Name und Bezeichnung dieser Stelle  

3.1.2. Sitz dieser Stelle

3.2.  Stelle, die die öffentliche Urkunde registriert hat (falls zutreffend)  

3.2.1. Art der Stelle  

3.2.2. Sitz dieser Stelle  

4. Öffentliche Urkunde

4.1.  Bezeichnung der Urkunde  

4.2.  Datum  

4.2.1. an dem die Urkunde aufgenommen wurde  

4.2.2. falls abweichend: an dem die Urkunde registriert wurde  

4.3.  Aktenzeichen

4.4.  Die Parteien der Urkunde  

4.4.1. Name des Gläubigers  

4.4.2. Name des Schuldners  

5. Wortlaut der vollstreckbaren Verpflichtung in der Anlage zu dieser Bescheinigung  Die  öffentliche  Urkunde  ist  im  Ursprungsstaat  gegen  den  Schuldner  vollstreckbar  (Artikel 57 Absatz 1 des Übereinkommens)  Geschehen zu ... am ...  Unterschrift und/oder Dienstsiegel

 

ANHANG VII  

Die  nachstehenden  Übereinkünfte  werden  gemäß  Artikel 65  des  Übereinkommens  durch  das Übereinkommen ersetzt:  

- der  am  19. November  1896  in  Madrid  unterzeichnete  spanisch-schweizerische  Vertrag über die  gegenseitige  Vollstreckung  gerichtlicher  Urteile  und  Entscheidungen  in  Zivil-  und Handelssachen, - der  am  21. Dezember  1926  in  Bern  unterzeichnete  Vertrag  zwischen  der  Schweiz  und  der Tschechoslowakischen  Republik  über  die  Anerkennung  und  Vollstreckung  gerichtlicher Entscheidungen mit Zusatzprotokoll,  

- das  am  2. November  1929  in  Bern  unterzeichnete  deutsch-schweizerische  Abkommen  über die  gegenseitige  Anerkennung  und  Vollstreckung  von  gerichtlichen  Entscheidungen  und Schiedssprüchen,  

- das am 16. März 1932 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland,  Island,  Norwegen  und  Schweden  über  die  Anerkennung  und  Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen,  

- das am 3. Januar 1933 in Rom unterzeichnete italienisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen,  

- das am 15. Januar 1936 in Stockholm unterzeichnete schwedisch-schweizerische Abkommen über  die  Anerkennung  und  Vollstreckung  von  gerichtlichen  Entscheidungen  und  Schiedssprüchen,

- das am 29. April 1959  in  Bern unterzeichnete belgisch-schweizerische  Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen,  

- der am 16. Dezember 1960 in Bern unterzeichnete österreichisch-schweizerische Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen,  

- das  am  12. Juni  1961  in  London  unterzeichnete  britisch-norwegische  Abkommen  über  die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen,  

- der  am  17. Juni  1977  in  Oslo  unterzeichnete  deutsch-norwegische  Vertrag  über  die  gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen,  

- das  am  11. Oktober  1977  in  Kopenhagen  unterzeichnete  Übereinkommen  zwischen Dänemark,  Finnland,  Island,  Norwegen  und  Schweden  über  die  Anerkennung  und  Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen,  

- das am 21. Mai 1984 in Wien unterzeichnete norwegisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen.  

ANHANG VIII  

Sprachen  im Sinne des  Artikels 79 des Übereinkommens  sind: Bulgarisch, Tschechisch, Dänisch, Niederländisch,  Englisch,  Estnisch,  Finnisch,  Französisch,  Deutsch,  Griechisch,  Ungarisch, Isländisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch und Schwedisch.      

 

ANHANG IX  

Die Staaten und Vorschriften im Sinne des Artikels II des Protokolls 1 sind folgende:  

- Deutschland:  §§ 68,  72,  73  und  74  der  Zivilprozessordnung,  die  für  die  Streitverkündung gelten, - Österreich: § 21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündung gilt,  

- Ungarn:  Artikel  58  bis  60  der  Zivilprozessordnung  (Polgári  perrendtartás),  die  für  die Streitverkündung gelten,

- Schweiz  (in  Bezug  auf  jene  Kantone,  deren  Zivilprozessordnung  keine  Zuständigkeit  im Sinne  von  Artikel  6  Nummer  2  und  Artikel  11  des  Übereinkommens  vorsieht):  die  einschlägigen  Vorschriften  der  anwendbaren  Zivilprozessordnung  über  die  Streitverkündung (litis denuntiatio).