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(>VO 2019/1111) (>Geltung / >Zuständigkeit Ehe / >Einschaltung von Gerichten) (>Regelungen bis 2022) 2. Übertragung der Zuständigkeit? 1. Originäre internationale Zuständigkeit: a. Vorrangige Sonderzuständigkeiten: (a) Nach rechtmäßigem Umzug: (aa) Grundsatz: Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Umgangsregelung erlassen wurde, bleiben nach dem Umzug des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat 3 Monate lang für eine Änderung der Umgangsregelung zuständig, sofern der Umgangsberechtigte nicht ebenfalls aus diesem Land umgezogen ist (Art.8 I >Text). Die Frist bezieht sich auf die Anrufung des Gerichts, bei Fristwahrung gilt die Sonderzuständigkeit weiter, Solomon FamRZ 2004,1412. (ab) Aber Verzicht? Diese Sonderzuständigkeit entfällt, wenn sich der Umgangsberechtgte rügelos auf ein Verfahren vor einem Gericht der allgemeinen Zuständigkeit (s.u.) eingelassen hat (Art.8 II >Text). (b) Nach Entführung: (ba) Grundsatz: Die Gerichte des früheren [...]
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