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(>Text / >Anwendbarkeit / >Anerkennung und Vollstreckung) (>EG-VO 4/2009 / >AUG 1986 / >Sachrecht) 1. Hilfe für ausländische Unterhaltsberechtigte (eingehende Ersuchen): a. Voraussetzungen: Aus § 1 I 1 Nr.3 AUG (Text) ist zu entnehmen, dass es um die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gehen muss, dass S seinen gewöhnlichen Aufenthalt (dazu) im Inland haben muss und G den gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist [>Liste]. b. Vorgehen: Zuständig ist die zentrale Behörde (§§ 4 ff >Text, 13 II >Text AUG; i.d.R. das Bundesamt für Justiz; dazu). Inhalt und Form des dort eingehenden Antrags richten sich nach § 14 AUG (Text). Für Anträge aus EU-Staaten (dazu) gilt daher speziell Art.57 EG-VO 4/2009 (dazu). Grds. sind Übersetzungen beizufügen (§ 13 AUG >Text). Ggf. kann eine ausländische, unter Vorbehalt ergangene Entscheidung als Antrag gelten (§ 15 AUG >Text). Für VKH gilt [...]
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