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Anwendung: >Dazu (>MSA) (Die Original-Texte sind in Englisch und Französisch vgl. BGBl.2009 II 602; gegen die französische Fassung hat Deutschland einen Vorbehalt erklärt, vgl. BGBl.2010 II 1527; gegen eine Erklärung der Türkei (BGBl.2016 II 1263) hat Griechenland Einspruch erhoben, BGBl.2017 II 1565). Direkteinstieg im Wortlaut: - KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS (Art.1 ff) - KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT (Art.5 ff) - KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT (Art.15 ff) - KAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG (Art.23 ff) - KAPITEL V ZUSAMMENARBEIT (Art.29 ff) - KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (Art.40 ff) - KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN (Art.57 ff) Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens ­ in der Erwägung, dass der Schutz von Kindern im internationalen [...]
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