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(>Vormundschaft / >Pflegschaft / >Zuständigkeiten) (>Art.24 Text) 1. Vorrangige Anknüpfungen: a. Grundsätze: Da es sich um Kindschaftsverfahren handelt, gelten die gleichen gemäß Art.3 EGBGB (dazu) vorrangigen Rechtsquellen wie bei der elterlichen Sorge (>Dazu). Demnach gilt für alle gerichtlichen Entscheidungen deutsches Sachrecht, wenn der minderjährige Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt (dazu) in Deutschland hat. Art.24 EGBGB (Text) wird i.d.R. durch KSÜ (Text) bzw, ESÜ verdrängt und hat nur noch einen geringen Anwendungsbereich, BT-Drs.19/24445 S.319. Nach diesen Übereinkommen ergibt sich die Zuständigkeit grds. aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der fürsorgebedürftigen Person und das anzuwendende Sachrecht aus der lex fori, BT-Drs.19/24445 S.319. b. Besonderheiten: Bei ausschließlich iranischen Staatsangehörigen gilt nach dem Niederlassungsabkommen (dazu) ggf. iranisches Sachrecht, Palandt[75.] Anh zu EGBGB 24 R.27. Das Haager Übereinkommen zur [...]
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