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(Gesetzestext) 1. Bedeutung: Soweit nicht vorrangiges Recht anzuwenden ist (dazu) und die Ehegatten nicht vorrangig eine wirksame Rechtswahl getroffen haben (dazu) und auch nicht ein relevanter gewöhnicher Aufenthalt (dazu) vorliegt, richtet sich die Frage, welches Sachrecht für die Ehewirkungen anzuwenden ist, nach der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (Art.14 II Nr.3 EGBGB >Text). Diese Anknüpfung gilt ab dem 29.1.2019 nur noch subsidiär, BT-Drs.19/4852 S.37. Das Statut ist wandelbar, BT-Drs.19/4852 S.40. 2. Wenn die Parteien nach ihrem Heimatrecht unverheiratet sind: Bei einer hinkenden Ehe kommt Art.14 I Nr.3 EGBGB nicht zur Anwendung. 3. Welche Prüfungsreihenfolge gilt ansonsten? a. Welche Staatsangehörigkeit haben jeweils die Ehegatten? (a) Grundsatz: Dafür gilt das Personalstatut (dazu). (b) Was gilt bei Flüchtlingen pp.? Deren Personalstatut wird grds. durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt (dazu), BGH DRsp 2006/29030 = FamRZ 2007,109. Maßgeblich ist auch [...]
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