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(>Eheverfahren / >Nichtanerkennungs-Fälle / >Andere Entscheidungen) (>Früher) (>§ 107 FamFG im Kontext) 1. Gelten für den Fall vorrangige Regeln? a. EG-Verordnungen: Bei Entscheidungen aus Mitgliedsstaaten (dazu) in Verfahren ab dem 1.3.2001 sind die Sonderregeln der jeweils gültigen EG-VO vorrangig (§ 97 I 2 FamFG, KG DRsp 2022/6805 = FamRZ 2022,1122): >Dazu. Wenn die Entscheidung ergangen ist, bevor das Land Mitglied der EU wurde (dazu), verbleibt es bei § 107 FamFG (s.u.), OLG Stuttgart DRsp 2017/7893 = FamRZ 2017,1518. b. Verträge: Sie wären vorrangig (§ 97 I 1 FamFG >Text), so der Vertrag mit Tunesien, JM Baden-Württemberg FamRZ 2001,1015. 2. Soweit nicht: a. Übersicht: (a) Anwendbarkeit: Liegt ein hier einschlägiger Fall vor? >s.u.. (b) Vorgehen: Ist ein förmliches Verfahren erforderlich bzw. möglich? >s.u.. (c) Zuständigkeit: Wer wäre für ein Feststellungsverfahren zuständig? >s.u.. (d) Verfahren: Wie wird es eingeleitet? [...]
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