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(>Nichtanerkennungs-Fälle / >Ehe-Entscheidungen) (>§ 108 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gelten für den Fall vorrangige Regeln? a. Grundsatz: Regelungen in Europarecht und transformierten Verträgen sowie in dazu ergangenen Ausführungsvorschriften gehen vor (dazu). Für Ehesachen geht § 107 FamFG vor: >Dazu. b. Gibt es solche Regeln? Im erheblichem Umfang: >Dazu. 2. Soweit nicht: a. Welche Fälle werden von § 108 FamFG umfasst? (a) Gesetzeslage: "Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, .." (§ 108 I FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Nur bei Entscheidungen: § 108 FamFG ersetzt die bis 2009 geltenden Regeln für Urteile (§ 328 ZPO >dazu) und sonstige Entscheidungen (§ 16a FGG >dazu). Vergleiche und vollstreckbare Urkunden werden nicht anerkannt, Hau FamRZ 2009,824. Es muss sich nicht um die Entscheidung eines Gerichts handeln, [...]
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