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(>Anwendbar? / >Zuständigkeit) (>Art.9 ff im Kontext) (Einzelheiten: >AUG 2011) 3. Nach Entscheidung 1. Zugang zum Gericht": a. Prozesskostenhilfe: Sie ist großzügig zu gewähren (Art.44 ff >Text). Einzelheiten ergeben sich aus §§ 20 ff AUG (Text). b. Unterstützung: Die kostenlose Hilfe der Zentralen Behörde kann schon bei der Einleitung des Verfahrens in Anspruch genommen werden (Art.51 ff >Text). c. Wann ist das Gericht "angerufen"? Grds. schon mit der Anhängigmachung, sofern nicht die Zustellung an den Antragsgegner an mangelnder Mitwirkung des Antragstellers scheitert (Art.9 >Text). Ein vorgelagertes Beweisverfahren bleibt außer Betracht, EuGH NJW 2017,3217 LS. 2. Vorgehen des angerufenen Gerichts: a. Prüfung der Zuständigkeit: (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: "Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für [...]
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